Kein Kindergeld für berufstätige Kinder

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Für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufsbegleitend studiert, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, entschied das FG Rheinland-Pfalz.

Neue Kindergeld-Voraussetzungen ab 2012

Seit 2012 geltend geänderte Voraussetzungen zum Bezug von Kindergeld. So ist beispielsweise die Prüfung der Einkünfte und Bezüge von volljährigen Kindern weggefallen. Gleichzeitig wurde aber auch die Berücksichtigung von Kindern mit einer (nebenbei ausgeübten) Erwerbstätigkeit geändert: Eine Erwerbstätigkeit ist nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums unschädlich. Nach Abschluss der ersten Ausbildung besteht die Vermutung, dass ein Kind selbst finanziell für sich sorgen kann. Diese Vermutung ist aber widerlegbar, zum Beispiel durch den Nachweis, dass sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgehe.

Fürs Kindergeld schädliche Erwerbstätigkeit

Der Umfang der schädlichen Tätigkeit (also die Anzahl der Arbeitsstunden, ab der es kein Kindergeld mehr gibt) wurde gesetzlich festgelegt, ausgehend von einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden: Unschädlich, so der Gesetzgeber, ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind ebenfalls unschädlich.

FG Rheinland-Pfalz: Neuregelung innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen

Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz hat der Gesetzgeber mit der seit Januar 2012 gültigen Neuregelung auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten, die bei einer Steuervergütung wie dem Kindergeld ohnehin sehr weit ist (FG Rheinland-Pfalz vom 28.1.2014, 5 K 2131/12 ).

Darum ging es im konkreten Fall

Der Sohn der Klägerin hatte im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner beendet und wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen. Nach einem Jahr Berufspraxis begann er im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Das Studium beendete er erfolgreich im Juli 2013.

Bis Ende Dezember 2011 hatte die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld erhalten. Ab Januar 2012 hatte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung aufgehoben und die damit begründet, dass für ein Kind, das in Vollzeit erwerbstätig sei und nur berufsbegleitend studiere, kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe.

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