Kein Kindergeld für "Au Pair" ohne regelmäßigen Sprachunterricht

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Wenn sich Ihr Kind dafür entscheidet, als Au Pair ins Ausland zu gehen, bleibt der Anspruch auf Kindergeld nur dann erhalten, wenn es regelmäßig einen Sprachunterricht besucht. Zehn Stunden pro Woche sind das Minimum.

Nimmt ein volljähriges Kind im Rahmen eines Au Pair-Verhältnisses einen Aufenthalt im Ausland an, so kann in dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld bestehen. Dies setzt aber voraus, dass es sich um eine Berufsausbildung handelt. Und davon kann nur die Rede sein, wenn "der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden", meint das FG Niedersachsen (Urteil vom 3.12.2010, Az. 7 K 137/10).

Ein Auslandsaufenthalt als Au Pair könne daher, so die Richter, regelmäßig als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn er von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird. Hierzu sei regelmäßig ein entsprechender Unterricht von mindestens zehn wöchentlichen Stunden erforderlich. Die Teilnahme an Wochenendkursen reicht nicht aus.

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