Kein Kindergeld für arbeitslose EU-Bürger?

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Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch wurde die Kindergeldberechtigung für nicht erwerbstätige Unionsbürger für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland ausgeschlossen. Ob das mit EU-Recht vereinbar ist, soll jetzt der EuGH entscheiden.

Das FG Bremen hat den Europäischen Gerichtshof angerufen und ihm die Frage gestellt, ob der Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-Bürger für die ersten drei Monate ihres inländischen Aufenthalts mit EU-Recht vereinbar ist.

Was ist das Problem?

Durch § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG soll zur Abwehr einer unerwünschten Zuwanderung in die Sozialsysteme aus einigen EU-Staaten die Anreizwirkung des Kindergeldes vermindert werden. Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit Unionsrecht ist umstritten, denn § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG schließt die Kindergeldberechtigung nur für Unionsbürger aus, nicht aber für deutsche Staatsangehörige. Art. 4 VO (EG) 883/2004 verpflichtet jedoch die Mitgliedstaaten, Unionsbürger und eigene Staatsangehörige gleich zu behandeln. 

Anlass ist die Klage einer bulgarischen Staatsangehörigen, deren Antrag auf Gewährung von Kindergeld für die Monate August bis Oktober 2019 abgelehnt wurde, da sie in diesem Zeitraum nicht erwerbstätig war (FG Bremen, Vorlagebeschluss vom 20.8.2020, Az. 2 K 99/20).

(MB)

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