Juristisches Repetitorium ist Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts

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Der Besuch des Rep ist im Rahmen des Kindergeldrechts als Berufsausbildung zu qualifizieren, entschied das FG Rheinland-Pfalz. Kurioserweise sogar schon bei einem Rep, das vor Studienbeginn besucht wird.

Die Richter stimmten der Auffassung der klagenden Eltern zu, dass die Teilnahme an einem juristischen Repetitorium ohne Zweifel der Vorbereitung auf das Berufsziel Erwerb des Ersten Juristischen Staatsexamens dient. Denn dabei gehe es um den Erwerb juristischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

So weit, so klar. Allerdings wird der liebevoll Rep genannte Kurs üblicherweise gegen Ende des Studiums zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum ersten Staatsexamen besucht. Die Finanzrichter urteilten aber großzügig und erklärten, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein vor dem Studium besuchtes Repetitorium nicht auch dem Erwerb juristischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen diene. Das gelte auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Absolvierung des Repetitoriums noch nicht einmal eine Bewerbung um einen Studienplatz für ein Jurastudium vorgelegen habe (BFH-Urteil vom 15.7.2013, 5 K 2293/12 ).

Fazit: Gut für die Eltern, da sie für die Zeit, in der ihr Kind das Repetitorium besucht, Kindergeld bekommen. Ob das Urteil aber tatsächlich Bestand haben wird, darf bezweifelt werden. Insbesondere die Tatsache, dass der (Examens!-)Vorbereitungskurs noch vor der Bewerbung um einen Studienplatz im Fach Rechtswissenschaft besucht wurde, könnte andere Eltern dazu veranlassen, jegliche auch nur ansatzweise auf einen Berufsabschluss vorbereitenden Nachhilfe-Veranstaltungen zwischen Schule und Studienplatzbewerbung auf gleiche Weise geltend zu machen.

Die Revision ist übrigens nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann jetzt noch durch Beschwerde angefochten werden.

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