In welcher Höhe können Kindergartenkosten abgesetzt werden?

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Kosten für die Kinderbetreuung können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Was dabei zu beachten ist, erklären wir Ihnen im folgenden Beitrag.

Abzugsfähig sind 2/3 Ihrer Aufwendungen, maximal 4.000 € je Kind und Kalenderjahr.

Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn Sie für ein Kind Aufwendungen von 6.000 € oder mehr getragen haben. Haben Sie weniger als 6.000 € Aufwendungen, können Sie nur 2/3 davon abziehen. Wenn Kinderbetreuungskosten nicht regelmäßig und über das ganze Jahr verteilt angefallen sind, wird der Höchstbetrag nicht zeitanteilig gekürzt.

Auswirkungen von getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung der Eltern

Der Höchstbetrag wird bei zusammen veranlagten Eltern nicht verdoppelt. Er gilt bei diesen auch dann, wenn ein Elternteil sämtliche Aufwendungen getragen hat. In diesem Fall werden die Kosten ganz bei diesem Elternteil bis zum Höchstbetrag von 4.000 € abgezogen.

Bei Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, wird der Höchstbetrag halbiert. Die Eltern können aber einvernehmlich eine andere Aufteilung beantragen. Dies ist sinnvoll, wenn der Höchstbetrag bei einem Elternteil nicht ausreicht und bei dem anderen Elternteil nicht ausgeschöpft wird.

Es müssen nicht beide Eltern berufstätig sein

Auf die persönlichen Gründe, warum bei Ihnen Kinderbetreuungskosten anfallen, kommt es seit 1.1.2012 nicht mehr an. Ob Ihnen beispielsweise Aufwendungen wegen Ihrer Erwerbstätigkeit entstehen, ob bei Ehegatten beide erwerbstätig sind, oder Sie nur einmal eine Auszeit nehmen wollen, ist dem Finanzamt egal.

Für welche Kinder dürfen Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden?

Kinderbetreuungskosten dürfen geltend gemacht werden für

  • leibliche Kinder,

  • Adoptivkinder und

  • Pflegekinder.

Kinderbetreuungskosten für Stiefkinder oder Enkelkinder können Sie nicht abziehen.

Bei Stiefkindern gibt es allerdings eine kleine Besonderheit: Sind Sie mit einem neuen Ehepartner verheiratet und werden mit diesem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, können die Betreuungskosten auch vom Stiefelternteil getragen worden sein. Denn bei Sonderausgaben werden die Ehegatten wie eine Person behandelt.

Kindergartenbeiträge sind immer steuerlich abziehbar. Denn für den Abzug von Kinderbetreuungskosten gilt: Berücksichtigt werden Betreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei älteren Kindern unterstellt der Gesetzgeber, dass die Kinder keiner Betreuung mehr bedürfen.

Behinderte Kinder werden berücksichtigt, wenn ihre Behinderung vor vollendetem 25. Lebensjahr eingetreten ist und sie wegen der Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Hier gelten die gleichen Kriterien wie für den Bezug von Kindergeld oder den Abzug von Freibeträgen für Kinder bei volljährigen behinderten Kindern. Ist die Behinderung vor dem 1.1.2007 eingetreten, werden auch Kinder berücksichtigt, deren Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten müssen Sie gegenüber dem Finanzamt einen Antrag stellen. Dies geschieht bei der Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind .

Kinderbetreuungskosten sind seit 2012 nur Sonderausgaben. Dies gilt auch, wenn die Kosten bei Ihnen wegen Ihrer Erwerbstätigkeit anfallen. Dies war von 2006 bis 2011 anders. In diesen Jahren konnten Sie die dafür anfallenden Kosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen.

Warum ist die Unterscheidung zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben wichtig?

Der Abzug der Kosten als Sonderausgaben kann im Einzelfall schlechter sein als der Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Vor allem gilt dies bei Verlusten. Dann gehen Sonderausgaben ins Leere. Denn für diese gibt es keinen Verlustausgleich mit anderen Jahren. Dies ist bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten anders. Auch für Gewerbetreibende ist diese Regelung nachteilig. Schließlich mindern Betriebsausgaben den Gewinn und daher auch die Gewerbesteuer.

Wir gehen deshalb davon aus, dass diese Frage über kurz oder lang beim BFH landen wird und möglicherweise sogar erst vom Bundesverfassungsgericht abschließend geklärt wird. Denn wer arbeiten geht, kann auf Kinderbetreuung angewiesen sein. Dann sind solche Kosten gar nicht zu vermeiden, und die Kosten stehen in direktem Zusammenhang mit Ihrem Betrieb oder Ihrer Arbeit. Folglich wären sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen.

So profitieren Sie schon während des Jahres von der Steuerersparnis

Bereits während des laufenden Jahres können Sie Ihre Steuerlast mindern. Sie können für die zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten bei Ihrem Finanzamt einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen. Allerdings muss zusammen mit den anderen beschränkt antragsfähigen Ermäßigungsgründen ein Betrag von 600 € überschritten werden.

Auch wenn Sie Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zahlen müssen, können Sie die zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten geltend machen, wenn sie (zusammen mit einigen anderen Abzugsmöglichkeiten) einen Betrag von 600 € überschreiten.

URL:
https://www.steuertipps.de/kinder-familie-ehe/kinder-familie/in-welcher-hoehe-koennen-kindergartenkosten-abgesetzt-werden