Ihr Kind in Mutterschutz oder Elternzeit: Trotzdem Kindergeld für Sie?

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Verweigert Ihnen die Familienkasse das Kindergeld, weil Ihr volljähriges Kind selbst Mutter bzw. Vater geworden ist und sich deshalb in Mutterschutz oder Elternzeit befindet? Dann sollten Sie sich wehren, wenn Sie weiterhin finanziell für Ihr Kind sorgen müssen.

Ist Ihr Kind verheiratet oder hat es selbst ein Kind, liegt die Unterhaltspflicht vorrangig bei Ihrem Schwiegersohn/Ihre Schwiegertochter bzw. beim anderen Elternteil Ihres Enkelkindes. Nur wenn im "Mangelfall" das Einkommen des vorrangig Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, müssen Sie weiterhin finanziell für Ihr Kind aufkommen. Nur in diesem Mangelfall haben Sie möglicherweise noch Anspruch auf Kindergeld.

Allerdings müssen auch dann bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss Ihr Kind einen Berücksichtigungsgrund erfüllen, also zum Beispiel sich in Berufsausbildung befinden oder ausbildungsplatzsuchend sein. Außerdem muss es mit seinen eigenen Einkünften und Bezügen unter einer bestimmten Grenze bleiben.

Hat Ihr Kind selbst ein Kind, gibt es oft Probleme bei der Frage, ob weiterhin ein Berücksichtigungsgrund vorliegt.

  • Befindet sich Ihre Tochter während einer Ausbildung in Mutterschutz, gibt es keine Probleme, denn diese Unterbrechung zählt zur Ausbildung.
  • Befindet sich Ihre Tochter während einer Ausbildung in Erziehungsurlaub, zählt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) diese Zeit nicht zur Ausbildung, sodass Ihnen die Familienkasse das Kindergeld verweigert (DA-FamEStG 63.3.2.7).

Steuertipp
In diesem Fall sollten Sie Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Der BFH muss in der Revision III R 79/06 erst noch entscheiden, ob Mutterschutzzeit und Elternzeit gleich zu behandeln sind.

  • Hat die Familienkasse Ihr Kind bis zum Eintritt in den Mutterschutz als ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt, bleibt nach Ansicht der Finanzrichter aus Köln dieser Berücksichtigungsgrund während des Mutterschutzes und der Elternzeit bestehen - und zwar auch dann, wenn sich Ihr Kind nicht weiter um einen Ausbildungsplatz bemüht (FG Köln vom 25.09.2008, Az. 10 K 64/08).

Steuertipp

Falls Ihnen die Familienkasse während Mutterschutz bzw. Erziehungszeit das Kindergeld verweigert, weil Ihr kein Bemühen um einen Ausbildungsplatz nachweisen kann (z. B. durch laufende Bewerbungen), sollten Sie Einspruch einlegen mit Hinweis auf das obige elternfreundliche Urteil.

Zwar hat die beim Finanzgericht unterlegene Familienkasse noch keine Revision beim BFH eingelegt. Das kann sie aber noch tun, denn die Frist läuft noch.

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