Ihr Kind arbeitet? Wann es noch Kindergeld gibt

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Für ein volljähriges Kind können Sie Kindergeld bekommen, wenn es einen Grund gibt, dieses Kind steuerlich weiter bei Ihnen zu berücksichtigen. Das kann zum Beispiel sein, wenn es die Schule beendet hat und nun auf den Beginn seines Studiums warten muss. In einer solchen Lücke berücksichtigt die Familienkasse Ihr Kind aber nur, wenn eine »typische« Unterhaltssituation besteht.

Geht Ihr Kind in dieser Zeit zum Beispiel einer Vollzeitbeschäftigung nach, ist das nicht der Fall. Durch den Vollzeitjob kann es sich nämlich selbst finanzieren - zumindest theoretisch. Und wie ist das, wenn Ihr Kind nur Teilzeit arbeitet? Hier hat der BFH jetzt entschieden, dass ein Kind sich mit einem Teilzeitjob nicht selbst finanzieren kann. Deshalb besteht auch in dieser Zeit grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld.

Leider lassen die Richter ungeklärt, bis zu welcher Stundenzahl sie von einer typischen Unterhaltssituation ausgehen. Bei einem Job mit 20 Stunden oder weniger ist das aber der Fall. Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichtes nicht darauf an, wie viel Ihr Kind mit dem Teilzeit-Job tatsächlich verdient. Das wird erst wichtig, wenn geklärt ist, in welchen Monaten Sie für Ihr volljähriges Kind grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld haben. Erst dann darf die Kindergeldkasse das gesamte Kindeseinkommen aus dem Anspruchszeitraum einer bestimmten Einkommensgrenze gegenüberstellen. Bleiben die Einkünfte darunter, bekommen Sie das Kindergeld. Überschreiten sie die Grenze, geht das Kindergeld leider für den gesamten Anspruchszeitraum verloren (BFH III R 82/03 vom 23.02.2006).

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