Günstigerprüfung: Darf das Finanzamt Kindergeld anrechnen, wenn Sie gar keines erhalten haben?

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Der Staat fördert Eltern Monat für Monat durch das Kindergeld. Im Steuerbescheid prüft der Finanzbeamte was günstiger ist: Kindergeld oder Freibeträge für Kinder. Und was passiert, wenn Sie gar kein Kindergeld bekommen haben?

Eigentlich sollen Familienkasse und Finanzamt bei der Berücksichtigung eines Kindes zum gleichen Ergebnis kommen, denn schließlich gelten die gleichen Spielregeln. Dann gibt es auch mit der Günstigerprüfung keine Probleme:

  • Entweder ist die Steuerersparnis durch die Freibeträge für Kinder höher als das Kindergeld. Dann setzt der Beamte die Freibeträge bei der Ermittlung der Einkommensteuer an und rechnet das Kindergeld auf die Steuerersparnis an. Denn Eltern erhalten nur entweder das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder.
  • Oder die Eltern fahren mit dem Kindergeld besser. Dann bleibt es beim Kindergeld.

Es kommt aber vor, dass das Finanzamt die Freibeträge für Kinder grundsätzlich berücksichtig, während die Familienkasse das Kindergeld gar nicht erst gezahlt hat oder zurückgefordert hat - zum Beispiel, weil ihrer Meinung nach das volljährige Kind über der Einkommensgrenze lag. Dann müssen sich eigentlich beide Behörden einigen, ob das Kind nun zu berücksichtigen ist oder nicht.

Allerdings kann es zu Fällen kommen, in denen die Kindergeldfestsetzung nicht mehr geändert werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Kindergeldbescheid bestandskräftig ist. Dann ist letztlich kein Kindergeld gezahlt worden. Darf das Finanzamt in der Günstigerprüfung das Kindergeld trotzdem anrechnen, sodass die Eltern quasi nicht in den Genuss dieser Familienförderung kommen?

Steuertipp
Diese Frage muss der BFH in der Revision III R 48/08 klären. Betroffene Eltern legen also bitte Einspruch ein und beantragen mit Hinweis auf die BFH-Revision das Ruhen des Verfahrens.

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