Elterngeld: Wer sich mit dem zweiten Kind nicht sputet, hat das Nachsehen

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Wer innerhalb eines Jahres ein weiteres Kind bekommt, erhält auch für das Folgekind sein volles Elterngeld. Liegt zwischen dem Elterngeldbezug und der folgenden Geburt eine Pause ohne Arbeitseinkommen, gibt es nur 300 Euro im Monat.

Das Elterngeld ersetzt ausfallendes Erwerbseinkommen. Wer zuletzt – etwa wegen der Betreuung seines ersten Kindes – nicht erwerbstätig, sondern in Elternzeit war, hat beim Elterngeld das Nachsehen. In solchen Fällen gibt es nur den Mindestbetrag von 300 Euro. Das ist korrekt und verfassungsgemäß, befand das Bundessozialgericht (Az. B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R). Klar ist damit: Wer sein Elterngeld optimieren möchte, muss sich mit dem zweiten Kind sputen.

Ein vielfach praktiziertes Modell der Familiengründung sieht so aus: Nach der Geburt des ersten Kindes setzt die Mutter für eine dreijährige Elternzeit mit ihrer beruflichen Tätigkeit aus. Gegen Ende dieser Zeit wird dann das zweite Kind geboren, woran sich erneut eine dreijährige Elternzeit anschließt. Für das Elterngeld hat eine solche Familienplanung fatale Folgen. Das mussten zwei Frauen aus Berlin erfahren, die bis zur Geburt ihres ersten Kindes vollzeitbeschäftigt waren und nach dem Ende des Elterngeldbezuges bis zur Geburt des zweiten Kindes Elternzeit in Anspruch genommen hatten. Das nach der Geburt des zweiten Kindes gezahlte Elterngeld war deutlich niedriger als es bei Anknüpfung an das Einkommen aus der Vollzeitbeschäftigung vor der ersten Geburt gewesen wäre.

Elterngeld bemisst sich nach dem Vorjahreseinkommen

Das Elterngeld wird im Regelfall nach dem Einkommen im letzten Jahr vor der Geburt des letzten Kindes bemessen. Wenn es hier kein Einkommen gab, bekommt die Mutter nur den Mindestsatz von 300 Euro (eventuell erhöht um einen Geschwisterbonus). Das ergibt sich so aus § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Von den Betroffenen ist dies als ungerechtfertigte Benachteiligung der Mütter von mehreren Kindern kritisiert worden.

Das BSG sieht aber hierin keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes. Beim Elterngeld werde konsequent der Grundsatz des Einkommensausgleichs bei Betreuung eines Kindes im ersten Lebensjahr umgesetzt: Wenn kein Einkommen wegfällt, weil vor der Geburt keines erzielt worden ist, muss kein Wegfall kompensiert werden. Der Basisbetrag von 300 Euro im Monat soll dann reichen.

Mit den Urteilen des BSG ist der Rechtsweg erschöpft. Die betroffenen Mütter können zwar noch das Bundesverfassungsgericht anrufen. Die Chancen stehen hier aber nicht gut, weil das Gericht immer wieder betont, wie weit die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Leistungen der Familienförderung reicht.
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