Elterngeld: Berechnung bei mehrfachem Wechsel der Steuerklasse

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Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt. Dieses hängt unter anderem von der Steuerklasse ab. Was passiert, wenn diese mehrfach gewechselt wird? Das Bundessozialgericht hat die Antwort.

Und die lautet ganz pragmatisch: Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung). Relativ bedeutet dabei: Die maßgebliche Steuerklasse bestand am längsten, muss aber nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben. Letzteres wäre eine absolute Betrachtung, die natürlich für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger sein kann.

Dem entschiedenen Fall lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Mutter bezog vor der Geburt ihres Sohnes am 11.2.2016 Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3.

Sie erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat. Dabei legte der zuständige Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach der für die Mutter finanziell ungünstigen Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum 6 Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.

Richtig so, entschied das Bundessozialgericht (BSG-Urteil vom 28.3.2019, Az. B 10 EG 8/17).

Hintergrund:

Haben Sie nach der Geburt kein Einkommen mehr, zum Beispiel weil Sie Ihre Erwerbstätigkeit vollständig unterbrochen haben, erhalten Sie als Elterngeld grundsätzlich 67% Ihres Einkommens vor der Geburt. Diesen Prozentsatz nennt man Einkommens-Ersatzrate. Mindestens erhalten Sie 300 Euro und höchstens 1.800 Euro an Elterngeld.

URL:
https://www.steuertipps.de/kinder-familie-ehe/kinder-familie/elterngeld-berechnung-bei-mehrfachem-wechsel-der-steuerklasse