Elterngeld: Berechnung bei befristeten Engagements

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Es gibt Berufe, bei denen Befristung auf Befristung folgt – unterbrochen von Arbeitslosigkeit. Das gibt es zum Beispiel bei Kameraleuten. Im Fall einer Kameraassistentin entschied das Bundessozialgericht: Mehr Elterngeld kann es nur bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung geben. Dass eine schwangere Frau ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen kann, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

 

Inhalt

 

Mehr Elterngeld bei abhängigen Kettenbeschäftigungen?

Die Kameraassistentin hatte ihren Lebensunterhalt durch Zeitverträge bei Filmproduktionen verdient, bis zum nächsten Engagement war sie jeweils arbeitslos.

2017 wurde sie schwanger und durfte wegen der körperlichen Belastungen, die ihr Beruf mit sich bringt, nicht mehr arbeiten: Bei der Kameraassistenz entstehen hohe Tragebelastungen beim Umbau von Kamera und Stativ, zudem sind Nachtarbeit tägliche Arbeitszeiten bis zu 13 Stunden eher die Regel als die Ausnahme. Während der letzten fünf Monate ihrer Schwangerschaft erhielt sie keine Engagements und bezog Arbeitslosengeld.

Nach der Geburt ihres Kindes berechnete der Landkreis das Elterngeld der Mutter und legte dabei für die letzten fünf Monate ein Arbeitseinkommen von 0,00 Euro zugrunde. Er verwies darauf, dass nach dem Gesetz lediglich Einkommensausfälle wegen Krankheit ausgeklammert werden dürften.

Dagegen wehrte sich die Kameraassistentin und erklärte die besonderen Umstände und Anforderungen ihres Berufs. Sie forderte eine Neuberechnung des Elterngelds auf Grundlage der letzten 12 Arbeitsmonate.

Mehr Elterngeld nur bei schwangerschaftsbedingter Erkrankung

Inzwischen wurde der Fall abschließend vom Bundessozialgericht (BSG) entschieden: Einer schwangeren Frau steht kein höheres Elterngeld zu, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen konnte. Die Gewährung eines höheren Elterngelds ist nur dann möglich, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung war (BSG-Urteil vom 9.3.2023, Az. B 10 EG 1/22 R).

Die Klägerin, erklärte das Gericht, könne nicht beanspruchen, dass die Monate der Arbeitslosigkeit vor der Geburt ihres Kindes bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt blieben und durch frühere Monate mit Erwerbseinkommen ersetzt würden, wie dies bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung vorgesehen sei. Eine solche Erkrankung habe bei ihr nicht vorgelegen. Die gesetzliche Regelung sei auch nicht entsprechend anzuwenden. Der Gesetzgeber habe abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Berechnung des Elterngelds ermöglichten. Dies gelte gerade auch im Hinblick auf Einkommenseinbußen wegen Arbeitslosigkeit. Der Gesetzgeber dürfe das wirtschaftliche Risiko von Arbeitslosigkeit bei der Regelung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ohne Verfassungsverstoß der Sphäre der Elterngeldberechtigten zuweisen.

Die Vorinstanz, das Landessozialgericht (LSG) Celle, hatte den Fall noch anders beurteilt und der Klägerin zugestimmt. Zur Begründung hatte das LSG Celle auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag werdender Mütter hingewiesen, die einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft hätten (LSG Celle, Urteil vom 24.01.2022, Az. L 2 EG 4/20).

Wer kann Elterngeld bekommen?

Ob und welchen Beruf Sie ausüben, spielt beim Elterngeld keine Rolle. Elterngeld gibt es damit zum Beispiel für Arbeitnehmer, Selbstständige, erwerbslose Eltern, Studierende oder Auszubildende.

Das Elterngeld wird neben dem Kindergeld gezahlt, ist also eine zusätzliche Leistung.

Elterngeld, Elterngeld Plus, Basiselterngeld, Partnermonate: Berechnung

Schon die Berechnung des sog. Basiselterngeldes kann im Einzelfall ganz schön kompliziert sein. Daneben sind noch zwei sog. Partnermonate möglich.

Und auch wenn das Elterngeld Plus und die Partnerschaftsbonus-Monate den Eltern helfen sollen, die nach der Geburt beruflich schnell wieder einsteigen und Teilzeit arbeiten möchten: Diese Regelungen machen es nochmals kniffliger! So können Sie zum Beispiel einen Basiselterngeld-Monat in einen Elterngeld-Plus-Monat umwandeln; dadurch erhalten Sie zwar – grundsätzlich – nur halb so viel Geld, aber dafür doppelt so lang.

Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus-Monate sind mit dem Basiselterngeld und den zwei Partnermonaten kombinierbar. Hier gibt es viele, zum Teil sehr komplexe Regeln.

  • Grundsätzlich wird maximal zwölf Monate Basiselterngeld gezahlt. Das steht den Eltern gemeinsam zu. Der Mindestbezugszeitraum beträgt zwei Monate.

  • Statt eines Monats Basiselterngeld können Sie zwei Monate Elterngeld Plus wählen. Das Elterngeld Plus wird mindestens zwei, maximal 24 Monate gezahlt. Grundsätzlich wird hierbei monatlich die Hälfte gezahlt.

  • Zusätzlich zum Basiselterngeld/Elterngeld Plus gibt es zwei Partnermonate. Damit steht den Eltern 14 Monate Elterngeld bzw. 24 Monate Elterngeld Plus und zwei Partnermonate zu, wobei jeder Partner nur maximal zwölf Monate Elterngeld/24 Monate Elterngeld Plus beziehen darf. Alleinerziehende können die 14 Monate Elterngeld ebenfalls beanspruchen.

  • Bei gemeinsamer Betreuung und gleichzeitiger Teilzeitarbeit beider Elternteile zwischen 25 und 30 Wochenstunden, bei Geburt ab 1.9.2021 zwischen 24 und 32 Wochenstunden, gibt es vier weitere Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus. Alleinerziehenden steht dieser Bonus ebenfalls zu.

Sie ahnen es schon, für Sie ergeben sich viele Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten. Im PDF »Elterngeld: Vor der Geburt planen, mehr bekommen« zeigen wir Ihnen, wie Sie das Ihnen zustehende Elterngeld erhalten!

Wie beantragt man Elterngeld?

Elterngeld müssen Sie schriftlich beantragen. Auf der Internetseite »www.familienportal.de« des Bundesfamilienministeriums finden Sie Erklärungen zum Elterngeld-Antrag.

Durch die Eingabe Ihrer Postleitzahl finden Sie die für Sie zuständige Elterngeldstelle und erhalten Informationen zu den in den einzelnen Bundesländern geltenden Antragsformularen und einen Link zum Angebot »ElterngeldDigital«, welches in einigen Bundesländern angeboten wird. Dort sind auch die in einigen Bundesländern alternativen Anwendungen zu »ElterngeldDigital« verlinkt.

Den Antrag auf Elterngeld müssen Sie spätestens bis zum Ablauf des vierten Lebensmonats Ihres Kindes bei der Elterngeldstelle abgeben! Eine rückwirkende Zahlung von Elterngeld ist auf drei Monate vor Beginn des Lebensmonats des Kindes, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist, begrenzt (§ 7 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG).

In Ihrem Antrag müssen Sie angeben, für welche Monate Sie Basiselterngeld und für welche Monate Sie Elterngeld Plus und möglicherweise den Partnerschaftsbonus beanspruchen möchten.

Die Festlegung, für welche Monate Sie Basiselterngeld beziehen möchten, können Sie ohne Angabe von Gründen bis zum Ende des Bezugszeitraums noch mal ändern, sogar mehrfach. Eine Änderung ist grundsätzlich für drei Monate rückwirkend vor Beginn des Monats möglich, in dem der Antrag eingegangen ist.

Ist Elterngeld steuerpflichtig?

Elterngeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 Einkommensteuergesetz - EStG).

Das Elterngeld unterliegt allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt, der zu einer Erhöhung Ihres Steuersatzes für Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit zu einer höheren Steuer führt (§ 32b EStG). Das gilt auch für das Mindestelterngeld von 300 Euro.

Progressionsvorbehalt-Rechner: Steuer bei Lohnersatzleistungen

Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld) sind zwar steuerfrei. Wenn Sie in einem Kalenderjahr jedoch steuerpflichtige Einkünfte und steuerfreie Lohnersatzleistungen beziehen, müssen Sie am Ende des Jahres vielleicht mehr Steuern zahlen, als Sie gedacht haben.

→ Mit diesem Rechner können Sie berechnen, wie hoch die Steuerbelastung durch Ihre Lohnersatzleistung ist.

(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/kinder-familie-ehe/kinder-familie/elterngeld-berechnung-bei-befristeten-engagements