Einkommensgrenze beim Kindergeld: Semestergebühren dürfen voll abgezogen werden
-
Kindergeld für volljährige Kinder gibt es nur, wenn das Kind weniger als 8.004,00 € im Jahr verdient. Um unter diese Grenze zu rutschen, dürfen auch Semestergebühren voll geltend gemacht werden – selbst dann, wenn in ihnen der Preis für ein Semesterticket enthalten ist.
In einem vom BFH entschiedenen Fall wollte der Kläger für seinen an der Universität studierenden Sohn Kindergeld haben. Die Familienkasse lehnte dies ab, weil die vom Sohn erzielten Einkünfte den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Dabei ließ die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semestergebühren, die zur Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichten waren, nicht zum Abzug zu. Nachdem bereits das Finanzgericht dem Vater recht gegeben und die Semestergebühren insgesamt als ausbildungsbedingter Mehrbedarf anerkannt hatte, stellte sich jetzt auch der BFH auf die Seite des Vaters.
Die Richter lehnten die Auffassung der Verwaltung ab, wonach die Semestergebühren als Mischkosten zu beurteilen seien und darin enthaltene Einzelpositionen nur dann abgezogen werden könnten, wenn die erhebende Institution diese getrennt ausweise.
Die Semestergebühren stellten – so der BFH – insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen dar, weil der Studierende diese Gebühren in voller Höhe zwingend entrichten müsse. Es liege auch insoweit keine schädliche private Mitveranlassung vor, als der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlange. Maßgeblich hierfür sei, dass der Studierende nicht frei über den Erwerb solcher mit der Semestergebühr entgoltener Leistungen entscheiden könne (BFH-Urteil vom 22.9.2011, III R 38/08 ).
Ab 2012 wird es dieses Problem nicht mehr geben
Ab 2012 entfällt beim Antrag auf Kindergeld für volljährige Kinder bis 25 Jahre die Einkommensprüfung bei den Kindern. Die Eltern erhalten also immer Kindergeld, unabhängig davon, wie viel das Kind selbst verdient.