Dienst im Katastrophenschutz verlängert nicht das Kindergeld

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Für in Ausbildung befindliche Kinder besteht nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Kindergeldanspruch, wenn sie sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden.

Das hat der BFH in folgendem Fall entschieden:

Der im November 1987 geborene Sohn des Klägers absolvierte ein Medizinstudium, das er 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Schon im Jahr 2005 war er wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung im Katastrophenschutz (konkret war es hier die Freiwillige Feuerwehr) vom (früheren) Wehrdienst freigestellt worden. Die Familienkasse zahlte nur bis November 2012 Kindergeld und begründete dies damit, dass der Sohn in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete.

Unterschiedliche Behandlung von Zivildienst und Dienst im Katastrophenschutz

Der BFH teilte diese Auffassung und erklärte, die Altersgrenze im Kindergeldrecht werde zwar insbesondere dann, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet habe, um die Dauer dieses Dienstes hinausgeschoben. Der Dienst im Katastrophenschutz gehöre aber nicht zu den im Gesetz genannten Fällen.

Die Richter begründeten die unterschiedliche Behandlung von Zivildienst und Dienst im Katastrophenschutz damit, dass der Zivildienst (wie auch der Grundwehrdienst) nur deshalb den Anspruch auf Kindergeld verlängert, weil er häufig die Beendigung der Berufsausbildung verzögere. Der hier vom Sohn des Klägers geleistete Dienst im Katastrophenschutz sei dagegen kein Vollzeitdienst und könne typischerweise auch neben der Ausbildung durchgeführt werden. Die Ausbildung werde also durch einen solchen Dienst nicht verzögert – die Tätigkeit des Sohnes sei insofern vergleichbar mit einem Engagement in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation (BFH-Urteil vom 19.10.2017, Az. III R 8/17).

Im entschiedenen Fall ging es um den Dienst bei einer Freiwilligen Feuerwahr, aber das Urteil wirkt sich natürlich auch auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz aus, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten.

Zu nennen sind beispielsweise Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz (DRK), der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Arbeiter-Samariterbund (ASB) oder dem Malteser Hilfsdienst sowie Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk (THW).

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