Die Ansparabschreibung erhöht nicht das Kindeseinkommen - trotzdem lauert Gefahr
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Die Familienkasse darf die Ansparabschreibung nicht als Bezug dem Kindeseinkommen zurechnen. Das gilt u. E. auch für den Investitionsabzugsbetrag - der Nachfolgeregelung zur Ansparabschreibung. Trotzdem lauert eine Gefahr!
Am Kindergeld hängen viele andere steuerliche und außersteuerliche Vergünstigungen für Eltern. Da ein volljähriges Kind eine bestimmte Einkommensgrenze einhalten muss, ist es wichtig zu wissen, was das Kindeseinkommen erhöht. Jetzt hat der BFH entschieden, wie die Ansparabschreibung zu behandeln ist.
Übt ein Kind eine selbstständige Tätigkeit aus und nimmt hierbei die Ansparabschreibung in Anspruch, dann senkt das seine Einkünfte. Die Familienkasse hat bisher das Kindeseinkommen wieder um die Ansparabschreibung erhöht - und zwar als Bezug. Nun weist der BFH die Kindergeldkasse in ihre Schranken:
Die Ansparabschreibung ist keine Abschreibung, sondern in Wirklichkeit eine Rücklage. Und die ist dem Kindeseinkommen nicht wieder hinzuzurechnen - anders als zum Beispiel Sonderabschreibungen (BFH, Urteil vom 28.5.2009, Az. III R 8/06). Zwar gibt es inzwischen die Ansparabschreibung nicht mehr. Unseres Erachtens gilt aber das gleiche für die Nachfolgeregelung - den Investitionsabzugsbetrag.
Beim
Investitionsabzugsbetrag
lauert allerdings eine andere Gefahr:
Setzt das Kind seine Investitionsabsicht nicht innerhalb einer bestimmten Frist in die Tat um, dann ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Es ändert sich also der Gewinn des Jahres, in dem der Abzugsbetrag in Anspruch genommen worden ist. Und in diesem Fall muss auch der Kindergeldbescheid rückwirkend geändert werden, sofern das Kind nun nachträglich doch über die Einkommensgrenze rutscht! Das gilt sogar, wenn der Kindergeldbescheid schon lange bestandskräftig ist.