BSG: Nachgezahltes Gehalt bringt höheres Elterngeld

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Wie hoch das Elterngeld ausfällt, hängt vom Gehalt vor der Entbindung, genauer: vor dem Beginn der Mutterschutzfrist ab. Das Bundessozialgericht änderte mit einer Entscheidung vom 27.6.2019 seine bisherige Rechtsprechung: Nun müssen auch Gehaltsnachzahlungen, die einer Mutter in der Zeit vor der Entbindung zugegangen sind, bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt werden (Az. B 10 EG 1/18 R).

Junge Eltern müssen sich nicht bloß um ihr Baby kümmern, sondern auch um knifflige Details bei Elterngeld und Steuern. Foto: AdobeStock

Nach den gesetzlichen Bestimmungen erhalten Elterngeldbezieher höchstens 67 % des Einkommens, welches sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist (bzw. bei Vätern: vor der Geburt) netto verdient haben, maximal aber 1.800,– € monatlich.

Im Fall, über den nun in Kassel verhandelt wurde, hatte eine Mutter für ihre am 25.8.2014 geborene Tochter Elterngeld bezogen. Die Elterngeldstelle hatte für die Elterngeldberechnung die Einkünfte berücksichtigt, die die Frau von Juli 2013 bis Juni 2014 erzielt hatte. Genau so verlangt es das Gesetz. Strittig war allerdings der Umgang mit 1.900,– €, die der Betroffenen zwar im Bemessungszeitraum zugeflossen waren, bei denen es sich jedoch um eine Gehaltsnachzahlung aus der Zeit davor handelte. Die Behörde wollte diesen Betrag bei der Berechnung der Leistung nicht berücksichtigen.

Zu Unrecht befand das BSG: Entscheidend sei in jedem Fall der Zeitpunkt des Zuflusses der Nachzahlung. Dieses ergebe sich aus einer gesetzlichen Änderung zur Vereinfachung des Elterngeldbezugs aus dem Jahr 2012. Seitdem komme es allein auf das Einkommen an, welches eine Berechtigte im Bemessungszeitraum erhalten habe.

Die strikte Anwendung des Zuflussprinzips kann sich in anderen Fällen auch zuungunsten der Betroffenen auswirken. So sollten werdende Mütter in jedem Fall vermeiden, dass Lohnnachzahlungen des Arbeitgebers ihnen erst während der Mutterschutzfrist zugehen, denn das führt zu einem niedrigeren Elterngeld.

Bei Steuerklassentrick vorher genau rechnen

Für die Berechnung des Elterngelds ist auch die Steuerklasse der Betroffenen von Bedeutung. In den meisten Fällen ist die Steuerklasse maßgebend, die im letzten Monat des Bemessungszeitraums (also meist: im Monat vor dem Beginn der Mutterschutzfrist) gewählt wurde. Wenn allerdings im Bemessungszeitraum die Steuerklasse geändert wurde, zählt die zuletzt gewählte nicht mehr, wenn im Bemessungszeitraum überwiegend (meist heißt das: sieben Monate oder mehr) eine andere Steuerklasse gewählt war. Werdende Mütter, die sich durch den Wechsel in Steuerklasse III ein höheres Elterngeld sichern möchten, sollten den Wechsel damit spätestens zu Beginn der Schwangerschaft vornehmen.

Interessant ist auch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts, das sich mit dem bei Eheschließung im Bemessungszeitraum möglichen Fall, dass drei Steuerklassen im Bemessungszeitraum eingetragen waren (I, IV und III), beschäftigte. In diesem Fall zählt die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum am längsten gewählt war (Az. B 10 EG 8/17 R).

(MS)

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