BSG: Einmalzahlungen werden beim Elterngeld nicht berücksichtigt

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Strittig war jahrelang, wie Einmalzahlungen wie beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt und während des Elterngeld-Bezugs auf das Elterngeld angerechnet werden. Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8.3.2018 sind nun alle Konstellationen durchgeurteilt.

Ergebnis: Einmalzahlungen werden beim Elterngeld nie berücksichtigt.

Mit dieser Bemessungs-Frage hatte sich das BSG bereits am 29.6.2017 (Az. B 10 EG 5/16 R) befasst und entschieden: Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen nicht mit, wenn das Elterngeld berechnet wird.

Hierdurch fällt das Elterngeld im Einzelfall um bis zu 20 % niedriger aus. Einmalzahlungen vor dem Elterngeldbezug sollten wenn möglich in laufende monatliche Leistungen umgewandelt werden. Das bringt ein deutliches Plus beim Elterngeld.

Gleich zwei Mal – am 14.12.2017 (Az. B 10 EG 7/17 R) und am 8.3.2018 (Az. B 10 EG 8/16 R) setzte sich das oberste deutsche Sozialgericht nun mit der Anrechnungs-Frage auseinander.

Das Urteil ist für die nicht wenigen jungen Eltern wichtig, die in der Zeit des Elterngeld-Bezugs weiterhin erwerbstätig sind.

Das BSG kam zu einer nicht unerwarteten Entscheidung: Einmalzahlungen, die Elterngeld-Beziehern während des Bezugs dieser Leistung zufließen, mindern das Elterngeld nicht. Die Entscheidungen betreffen nicht nur Weihnachts- und Urlaubsgeld, sondern auch Boni, Provisionen und Unterstützungsleistungen, z.B. anlässlich einer Eheschließung.

Im ersten Fall ging es um relativ hohe Quartalsboni-Zahlungen, die der Vater eines Kindes während seines Elterngeld-Bezugs erhalten hatte. Anders als die Elterngeldstelle meinte, dürfen solche Boni nach der Entscheidung des BSG nicht auf das Elterngeld angerechnet werden.

Am 8.3.2018 ging es nun um den Fall einer Mutter, die während des Elterngeld-Bezugs als Minijobberin in einem Steuerberatungsbüro beschäftigt war. Dabei war – wie üblich – die Pauschalbesteuerung des Minijobs durch den Arbeitgeber (mit 2 %) gewählt worden. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt hatte die Mutter auch eine einmalige Heiratsbeihilfe und – noch aus dem vorherigen Beschäftigungsverhältnis – Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten. Da auch hierbei – wie beim Minijob – eine Pauschalbesteuerung gewählt worden war, rechnete die Elterngeldstelle diese Zahlungen auf das Elterngeld an – und erlitt dabei beim BSG eine Niederlage.

Systematisch knüpft das BSG in seinen jüngsten Elterngeld-Entscheidungen an das Steuerrecht an. Zusätzliche Zahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden danach als sonstige Bezüge verbucht und nicht im Zuflussmonat dem (normalen) laufenden Einkommen zugerechnet.

Diese Unterscheidung zwischen laufend gezahltem und einmaligem Entgelt ist nach Ansicht des BSG elterngeldrechtlich auch dann nachzuvollziehen, wenn es sich um einen geringfügig Beschäftigten handelt, dessen Lohn pauschal versteuert wird. Andernfalls würden Minijobbenden Vorteile aus anrechnungsfreien einmaligen Zusatzzahlungen verloren gehen, die ihnen zustünden, wenn der Minijob – was auch möglich und vom Arbeitnehmer wählbar ist – nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des geringfügig Beschäftigten besteuert würde.

Nach den jüngsten Urteilen kann es sinnvoll sein, Einmalzahlungen aus der Zeit vor dem Elterngeldbezug in die Zeit des Elterngeldbezugs zu verlagern, wenn das möglich ist.

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