Auslandsstudium: Kindergeld in Gefahr?

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Wenn sich Ihr volljähriges Kind dafür entscheidet, einen Teil seines Studiums – oder sogar die gesamte Ausbildung – im Ausland zu absolvieren, könnte das Kindergeld in Gefahr sein. Wichtig sind vor allem der Wohnsitz und die Bezüge des Kindes.

Wohnsitz

Hält sich Ihr Kind zum Zwecke einer Schul- oder Berufsausbildung in einem Staat außerhalb der EU bzw. EWR auf, kann Ihr Anspruch auf Kindergeld gefährdet sein. Denn geht die Familienkasse von einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt Ihres Kindes im ausländischen Staat aus, gibt es kein Kindergeld mehr (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Bei einem Auslandsaufenthalt von nicht mehr als einem Jahr sind keine Probleme zu erwarten. In diesem Fall wird die Familienkasse davon ausgehen, dass das Kind zu Ihrem Haushalt gehört und damit seinen Wohnsitz weiterhin im Inland hat.

Bei einem von vornherein länger als einem Jahr geplanten Auslandsaufenthalt muss das Kind während der ausbildungsfreien Zeiten die inländische Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen nutzen. Nur dann kann von einem Beibehalten des inländischen Wohnsitzes ausgegangen werden. Dabei kommt der Dauer der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu: Für den Fall eines Auslandsstudiums, zum Beispiel eines mehrjährigen Studiums in den USA, sind nach Ansicht des BFH jährlich fünf Monate Aufenthalt während eines Studiums in der inländischen Wohnung auf jeden Fall ausreichend (BFH, Urteil vom 28.4.2010, Az. III R 52/09).

Aber auch bei weniger langen Aufenthalten im Inland schließt er eine Berücksichtigung nicht unbedingt aus. Der Fünf-Monats-Zeitraum ist keine starre Grenze. Auf jeden Fall reichen kurzzeitige Aufenthalte im Inland aber nicht, wenn sie nur Besuchscharakter haben (BFH, Urteil vom 23.11.2000, Az. VI R 107/99).

Die Dauer des Inlandsaufenthalts vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums bzw. des Ausbildungsverhältnisses bleibt außer Betracht. Es zählen nur die Aufenthalte im inländischen Elternhaus während des Studiums bzw. Ausbildungsverhältnisses.

Einkünfte und Bezüge

Für ein volljähriges Kind gibt es nur dann Kindergeld, wenn das Kind mit seinen Einkünften und Bezügen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, die Einkommensgrenze von 8.004 Euro pro Jahr nicht überschreitet.

Überschreiten die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes die Einkommensgrenze auch nur um 1 Euro, entfällt das Kindergeld komplett und nicht nur in Höhe des übersteigenden Betrags. Auch die Freibeträge für Kinder und alle weiteren kindbezogenen Steuervergünstigungen wird Ihnen das Finanzamt dann insgesamt verweigern.

Als Einkünfte sind sämtliche Einkünfte des EStG möglich:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte.

Bei den Gewinneinkünften ist der nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibende Gewinn und bei den Überschusseinkünften der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten maßgebend. Umgekehrt zählen auch Verluste aus dem gleichen Kalenderjahr.

Bezüge sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Bezüge sind also bei der Einkommensteuer nicht steuerbare Einnahmen (z.B. geerbtes Geld), steuerfrei bleibende Einnahmen oder pauschal versteuerter Arbeitslohn.

Ohne Nachweis höherer Aufwendungen ist von den Bezügen eine Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro abzuziehen (R 32.10 Abs. 4 EStR 2008).

Die Bezüge müssen zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sein. Zu den Bezügen zählen beispielsweise:

  • Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Ihres Kindes, wenn Ihr Kind dem Sonderausgabenabzug beim Zahlenden nicht zugestimmt hat;
  • Ausbildungshilfen, vor allem
    Leistungen nach dem BAföG, die als Zuschuss gewährt werden. Darlehensweise gezahlte Beträge zählen nicht. Das gilt auch für Auslands-BAföG! Ein Kinderzuschlag beim BaföG-Zuschuss wird nicht erfasst, weil er nicht zur Bestreitung des Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs Ihres Kindes dient;
    Beihilfen und Stipendien, z.B. das Deutschlandstipendium oder die Studienstiftung des deutschen Volkes;
    Berufsausbildungsbeihilfe. Sind darin Leistungen für Fahrtkosten enthalten, stellen diese keine Bezüge dar. Sie mindern aber die von Ihrem Kind geltend gemachten Fahrtkosten.

Nicht zu den Bezügen zählen beispielsweise:

  • laufende oder einmalige Unterhaltsleistungen der Eltern, auch wenn diese geschieden sind;
  • Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind. Dies sind zum Beispiel Leistungen für Studiengebühren und Reisekosten bei einem Auslandsstudium (BFH, Urteil vom 17.10.2001, Az. III R 3/01 und DAFamEStG 2010 63.4.2.3.3 Abs. 3);

Einkünfte und Bezüge bei einem Kind im Ausland

Hat Ihr Kind seinen Wohnsitz im Ausland, gilt eine geringere Einkommensgrenze. Hierbei spielen die Verhältnisse des Wohnsitzstaats eine Rolle.

Die Finanzverwaltung gibt eine Ländergruppeneinteilung heraus. Je nach Ländergruppe beträgt die Einkommensgrenze dann 6.003 Euro, 4.002 Euro oder 2.001 Euro.

Eine Besonderheit gilt bei Kindern in anderen EU-Staaten. Hier gilt immer eine Einkommensgrenze von 8.004 Euro, auch wenn nach der Ländergruppeneinteilung eigentlich eine Kürzung des Betrags erfolgen müsste. Dies betrifft konkret Kinder mit Wohnsitz in Estland, Malta, Portugal, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Bulgarien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und Ungarn.

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