Ausländische Mutter mit deutschem Kind: Kindergeld ab Geburt

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Eine ausländische Mutter erhält für ihr deutsches Kind schon ab der Geburt Kindergeld, sagt das FG Köln. Das gilt auch dann, wenn der Mutter erst später eine Aufenthaltserlaubnis erhält.

Der entschiedene Fall betrifft eine Nigerianerin, die mit einem Touristenvisum nach Deutschland eingereist war. Nach der Geburt gab sie an, der Vater des Kindes sei Deutscher – und damit auch das Kind. Ein Vaterschaftstest bestätigte diese Aussage, und die Frau erhielt eine Aufenthaltserlaubnis rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes.

Die Familienkasse gewährte Kindergeld erst ab dem Monat der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, die die Mutter zwölf Monate nach der Geburt des Kindes erhalten hatte.

Das FG Köln widersprach der Familienkasse und gewährte Kindergeld ab dem Monat der Geburt. Nach Ansicht der Richter kam es nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an, sondern auf den Zeitpunkt der Wirkung der Aufenthaltserlaubnis: Es entspreche nicht dem Rechtsstaatprinzip und dem grundgesetzlichen Recht auf Gleichbehandlung, wenn die Gewährung von Kindergeld von Zufälligkeiten wie der Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde oder der Dauer eines Gerichtsverfahrens zur Durchsetzung des Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abhänge, erklärten die Richter ihre Entscheidung (FG Köln vom 7.5.2014, 14 K 2405/13 ).

Finanzgericht widerspricht Finanzverwaltung

Mit dieser Entscheidung widerspricht das FG Köln einer anderslautenden Anweisung der Bundeszentralamts für Steuern, wonach bei Vorlage eines Aufenthaltstitels das Datum seiner Erteilung für den Beginn des Bezugs von Kindergeld zu Grunde zu legen sei (DA-FamEStG 2013 DA 62.3.1 Abs. 3).

Wir vermuten daher, dass die Familienkasse Revision einlegen wird.

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