Ausbildung setzt Berufstätigkeit voraus: Kindergeld in Gefahr

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Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung eine Ausbildung zum Fachwirt und anschließend ein Studium auf, welche jeweils eine vor Beginn des Ausbildungsganges absolvierte Zeit der Berufstätigkeit voraussetzen, liegt keine einheitliche Erstausbildung vor. Das bedeutet: Es gibt kein Kindergeld.

Das entschied der BFH im Fall eines Vaters, der sich mit der Familienkasse um das Kindergeld für seine Tochter für die Monate Januar 2013 bis Juni 2016 stritt.

  • Die Tochter hatte im Januar 2012 ihre Ausbildung zur Bankkauffrau beendet.

  • Von Januar 2013 bis Juni 2013 absolvierte sie einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Sparkassenfachwirtin, den sie am 23.06.2013 bestand.

  • Vom 1.9.2013 bis 31.8.2017 führte sie ein berufsbegleitendes BWL-Studium durch, das sie im August 2017 erfolgreich beendete.

Neben den Ausbildungsgängen hatte sie während des gesamten Streitzeitraums in Vollzeit gearbeitet.

Kein Kindergeld mehr nach der Banklehre

Die Familienkasse zahlte ab Januar 2013 kein Kindergeld mehr. Zur Begründung erklärte sie, die Tochter habe ihre erste Berufsausbildung abgeschlossen und sei dann neben der weiteren Ausbildung einer für das Kindergeld schädlichen Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgegangen.

Der Vater erhob Einspruch gegen den entsprechenden Kindergeldbescheid, unterlag damit jetzt aber endgültig vor dem BFH.

Schon das erstentscheidende FG Düsseldorf hatte erklärt, dass sowohl die Ausbildung zur Sparkassenfachwirtin als auch das berufsbegleitende Studium der Betriebswirtschaftslehre nicht mehr als Teil einer einheitlichen Erstausbildung angesehen werden könnten. Denn sie setzten nach eigenen Angaben der Tochter eine vor Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts durchgeführte Berufstätigkeit voraus, die den notwendigen engen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten entfallen lasse.

Die neben den weiteren Ausbildungen durchgeführte, mehr als 20 Wochenstunden umfassende Berufstätigkeit sei daher nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG schädlich gewesen.

Dieser Auffassung schlossen sich die BFH-Richter an (BFH-Urteil vom 23.1.2020, Az. III R 62/18).

Hintergrund: Kindergeld für volljährige Kinder

Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Nur eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob bzw. 450-Euro-Job) sind insoweit unschädlich und das Kindergeld wird weiter ausbezahlt.

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(MB)

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