Ausbildung abgeschlossen, Job gefunden: Gibt es bei weiterer Ausbildung noch Kindergeld?

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Für volljährige Kinder, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben, gibt es während einer weiteren Ausbildung nur dann noch Kindergeld, wenn es sich um eine "einheitliche Erstausbildung" handelt und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit darstellt. Auf was Eltern dabei achten müssen, erklärt der BFH.

Kurz gesagt reicht es nicht aus, wenn nur eine berufsbegleitende Weiterbildung vorliegt. Dann steht nämlich die Berufstätigkeit im Vordergrund und der weitere Ausbildungsgang wird nur neben dieser durchgeführt (BFH-Urteil vom 20.2.2019, Az. III R 42/18).

Das geht aus einer Entscheidung hervor, die folgenden Sachverhalt betraf:

  • Die Tochter der Klägerin befand sich bis Juli 2013 in einer Ausbildung zur Verwaltungsangestellten.

  • Von November 2013 bis Juli 2016 absolvierte sie einen berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang II zur Verwaltungsfachwirtin.

  • Daneben hatte sie in einen Vollzeitjob bei einer Stadtverwaltung.

Die Familienkasse zahlte ab August 2013 kein Kindergeld mehr und begründete dies damit, dass die Tochter bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen habe und während der Zweitausbildung einer zu umfangreichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Das Finanzgericht gab jedoch der klagenden Mutter Recht: Für die Richter war der Angestelltenlehrgang II noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung. Die Familienkasse muss daher bis März 2016 weiter Kindergeld überweisen.

Das war aber nur das erstinstanzliche Urteil – der BFH stufte den Fall anders ein. Er erklärte, dass hier die Vollzeitbeschäftigung der Tochter die Zahlung von Kindergeld ausschließe.

BFH präzisiert Begriff der Erstausbildung

Denn für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.

Grundsätzlich könnten natürlich auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammen zu fassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden, erklärten die Richter weiter. Eine solche einheitliche Erstausbildung aber nicht vor, wenn die nach Erlangung des ersten Berufsabschlusses aufgenommene Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf dienen.

Mit diesem Urteil hat der BFH den Begriff der Erstausbildung präzisiert und gleichzeitig eine Dienstanweisung der Familienkassen abgelehnt. Diese hatte für das Vorliegen einer einheitlichen Erstausbildung vorausgesetzt, dass die Absichtserklärung zur Fortführung der Erstausbildung spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts vorgelegt werden müsse.

Ebenso wenig sah es der BFH als schädlich an, dass der zweite Ausbildungsabschnitt eine Erwerbstätigkeit zur Abschlussvoraussetzung macht.

(MB)

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