Alleinerziehende: Darf der Entlastungsbetrag wegfallen, wenn es für ein volljähriges Kind kein Kindergeld mehr gibt?

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Stehen Sie mit der Erziehung eines Kindes bis 14 Jahre alleine da, greift Ihnen der Staat finanziell durch den »Entlastungsbetrag für Alleinerziehende« ein wenig unter die Arme. Allerdings darf dann keine volljährige Person in Ihrem Haushalt leben - mit wenigen Ausnahmen.

Eine dieser Ausnahmen ist ein volljähriges Kind,

  • für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben oder
  • für das Sie nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld haben,
    weil das Kind seinen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet oder
    weil es sich freiwillig zum Wehrdienst von höchstens drei Jahren verpflichtet hat oder
    weil es eine vom Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.

Und wie sieht es aus, wenn Sie für das volljährige Kind aus einem anderen Grund kein Kindergeld bekommen aber finanziell trotzdem noch verantwortlich sind? Dann gibt es den Abzugsbetrag nicht mehr - zumindest nach jetziger Rechtsauffassung der Finanzämter.

Aber in dieser Frage tut sich etwas: Das FG Hamburg (I 249/05) und das FG Saarland (1 K 105/05) müssen entscheiden, ob der Gesetzgeber den Alleinerziehenden in diesen Fällen tatsächlich den Entlastungsbetrag wegnehmen will. Nach Ansicht der Kläger sollen mit der Regelung nämlich nur Lebensgemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen werden, weil das keine »echten Alleinerziehenden« sind.

Verweigert Ihr Finanzbeamter Ihnen in der gleichen Situation den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, müssen Sie Einspruch einlegen. Leider haben Sie keinen Rechtsanspruch auf das Ruhen des Verfahrens, solange keines Verfahren beim BFH angekommen ist. Zwar wird sich der BFH vermutlich mit dieser Frage befassen müssen. Das wird aber wohl noch einige Zeit dauern.

Da aber ein Versuch nichts schaden kann, sollten Sie trotzdem das Ruhen des Verfahrens beantragen. Lässt sich der Beamte nicht darauf ein und verweigert er Ihnen auch im Einspruchsbescheid den Entlastungsbetrag, bleibt Ihnen leider nur noch die Klage.


Weitere Informationen zum »Entlastungsbetrag für Alleinerziehende« finden Sie im »Steuer-Spar-Berater«.

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