Abschlussprüfung nicht bestanden? Bis zum zweiten Anlauf gibt es weiter Kindergeld

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Kindergeld für einen Auszubildenden gibt es auch für die Zeit zwischen nicht bestandener Abschlussprüfung und Wiederholungsprüfung. Voraussetzung: Das Kind nimmt die Sache ernst und lernt gewissenhaft.

Ein Azubi bereitete sich auf seine Wiederholungsprüfung vor. Er meldete sich zu freiwilligen Kursen an der Berufsschule an und lernte im Selbststudium.

Die Familienkasse wollte kein Kindergeld mehr gewähren, weil der junge Mann nicht nachweisen konnte, dass er tatsächlich an den Kursen in der Berufsschule teilgenommen hatte. Eine Ausbildung sei damit nicht mehr gegeben.

Diese Anforderung war völlig übertrieben, stellte der Bundesfinanzhof  klar. Eine Ausbildung muss nicht zwangsläufig an einer Schule, Hochschule oder in einem Ausbildungsbetrieb stattfinden. Ein gewissenhaftes Selbststudium reicht aus. Und dass der Azubi dieses geleistet hatte, glaubten die Richter. Denn er hatte die Prüfung im zweiten Anlauf bestanden (BFH, Urteil vom 2.4.2009, Az. III R 85/08).

Hintergrund: Kindergeld gibt es für volljährige Kinder nur, wenn einer von verschiedenen  Antragsgründen vorliegt. Einer der Antragsgründe ist die Berufsausbildung des Kindes. Über die Frage, wann eine Berufsausbildung endet, gibt es immer wieder Streit zwischen Eltern und Kindergeldstellen.

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