Abfindung: Kinder-Zuschlag darf nicht ausschließlich an Kinderfreibetrag geknüpft werden

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Das Hessische Landesarbeitsgericht beschäftigte sich mit einem Sozialplan, in dem ein pauschaler Zuschlag auf die Abfindung wegen unterhaltsberechtigter Kinder vorgesehen war. Diese Kinder mussten »auf der Lohnsteuerkarte« eingetragen sein – was bei Lohnsteuerklasse V gar nicht möglich ist.

Nach der Regelung in dem Sozialplan aus dem Jahr 2018 sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Kind eine um 5.000 Euro höhere Abfindung erhalten, wenn dieses Kind »auf der Lohnsteuerkarte eingetragen« war.

Lohnsteuerkarten werden jedoch schon seit 2014 nicht mehr verwendet – davor waren Kinderfreibeträge dort eingetragen worden. Das LAG Hessen verstand die Formulierung im Sozialplan daher so, dass bei den Eltern ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert sein müsse.

Benachteiligung bei Steuerklasse V

Problem: Bei Lohnsteuerklasse V kann kein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen und steuerlich berücksichtigt werden.

Nach der Regelung des Sozialplans sollte aber ausschließlich über den Freibetrag nachgewiesen werden können, dass eine Unterhaltspflicht für ein Kind bestand.

Folge: Eltern mit der Lohnsteuerklasse V waren vom Abfindungszuschlag generell ausgeschlossen.

Die Lohnsteuerklasse V wird noch immer überwiegend von Frauen gewählt, deren Ehepartner einen höheren Arbeitsverdienst erzielt. Das Gericht kam daher auch zu der Auffassung, dass die Sozialplan-Regelung unwirksam ist, weil sie Frauen mittelbar benachteiligt.

Im entschiedenen Fall wurde die Arbeitgeberin verurteilt, einer Mutter von zwei kleinen Kindern mit Lohnsteuerklasse V die Kinder-Zuschläge zur Abfindung zu zahlen: Sie habe wegen der mittelbaren Benachteiligung durch den Sozialplan denselben Anspruch wie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern (Hessisches LAG, Urteil vom 28.10.2020, Az. 18 Sa 22/20).

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(MB)

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