Wohngeldreform 2020

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Für viele Mieter gibt es seit dem 1.1.2020 erstmals einen Zuschuss zur Miete.

Vielen Rentnern und Arbeitnehmern winkt in diesem Jahr mehr Wohngeld. Hunderttausende werden diese Leistung zum ersten Mal erhalten. Dafür sorgt die jüngste Wohngeldreform, die Anfang 2020 in Kraft getreten ist.

Insgesamt sollen rund 660.000 Haushalte von den erhöhten Zuwendungen profitieren. Für einen durchschnittlichen anspruchsberechtigten Zwei-Personen-Haushalt soll das Wohngeld laut Bundesbauministerium von 145,– € auf 190,– € monatlich steigen.

Rechtsanspruch

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur monatlichen Miete oder der Belastung für ein selbst bewohntes Eigenheim. Es wird – bei Bedürftigkeit – zumeist für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt und kann dann immer wieder erneut beantragt und somit zeitlich unbegrenzt gezahlt werden.

Regeln

Ob und wie viel einem Antragsteller zusteht, hängt ab von der Größe des Haushalts, dem Mietniveau am Wohnort und dem Haushaltseinkommen.

Rentner profitieren

Die Erhöhung des Wohngelds soll vor allem Rentner und Familien mit einem geringen Einkommen entlasten. Es profitieren auch zahlreiche Bezieher von Grundsicherung im Alter bzw. Arbeitslosengeld II, denn die Wohngeld-Erhöhung ermöglicht den Betroffenen ab 2020, unabhängig von den staatlichen Sozialhilfe-Leistungen zu leben.

Das Wohngeld ist nämlich eine deutlich komfortablere Leistung. So fällt vor allem die Bedürftigkeitsprüfung beim Wohngeld deutlich weniger rigide aus. Zudem herrscht auf Wohngeldämtern – im Schnitt jedenfalls – eine deutlich entspanntere Atmosphäre als in Jobcentern oder Sozialämtern.

Wohngeld und Behinderung

Wer schwerbehindert ist, für den kann sich der Wohngeldantrag auch bei höherem Einkommen noch auszahlen. In einigen Fällen können nämlich bestimmte Beträge von der Rente abgesetzt werden. Das sind ab 2020 150,– € (bisher: 125,– €) monatlich für ein Haushaltsmitglied, das 100 % schwerbehindert ist und 150,– € (bisher: 125,– €) monatlich für ein pflegebedürftiges Haushaltsmitglied (mindestens Pflegegrad 2) mit einem Grad der Behinderung ab 50 %.

Die Miete ist jeweils nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Diese unterscheiden sich je nach Wohnort. Die Miethöchstbeträge werden Anfang 2020 deutlich erhöht – je nach Mietstufe allerdings unterschiedlich.

Zur Erläuterung: In einer Anlage zur Wohngeldverordnung ist jeder Ort einer bestimmten Mietenstufe von I bis VII zugeordnet. Bislang gab es nur sechs Mietenstufen. Durch die Einführung der Mietenstufe VII sollen Haushalte mit besonders hohen Mietenniveaus gezielter bei den Wohnkosten entlastet werden. Dieser Stufe wird – als einzige der 40 größeren Städte – München zugeordnet. Die kleineren Orte, die ebenfalls in Stufe VII eingruppiert wurden, liegen überwiegend im Umfeld von München.

Niedrige Hürden

Die Ämter prüfen nicht, ob etwa ein Auto oder die Größe und Ausstattung der Wohnung eines Antragstellers angemessen sind. Auch nach Ersparnissen und Vermögen wird in den – regional unterschiedlichen – Wohngeldanträgen in der Regel nicht gefragt. Ebenso muss niemand seine Ersparnisse oder Rücklagen fürs Alter offenlegen. "Erhebliches Vermögen" steht allerdings – so die Wohngeldbroschüre des Bundesbauministeriums – einem Wohngeldanspruch entgegen.

Antragstellung

Wer im Januar erstmals Wohngeld erhalten will, muss die Leistung bis Ende Januar 2020 beantragen. Wer die Leistung bisher schon bekommt, kann im Januar automatisch mit einer Erhöhung rechnen. Einen neuen Antrag muss er nicht stellen, solange der bisherige Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Dynamisierung

Nun wurde – das ist vielleicht die wichtigste Neuregelung durch das Wohngeldstärkungsgesetz – gesetzlich verankert, dass der staatliche Mietzuschuss künftig im zweijährigen Turnus an die Entwicklung der Wohnkosten angepasst wird.

Lastenzuschuss für Eigentümer

Der Lastenzuschuss ist nicht in einem aktuellen Konjunkturpaket enthalten, sondern seit jeher im Wohngeldgesetz verankert, denn dieses Gesetz sieht neben dem klassischen Wohngeld für Mieter auch für Eigentümer eine Unterstützung vor, sofern diese ihre Wohnung oder ihr Haus selbst bewohnen und in finanzielle Nöte geraten.

Hierauf besteht bei Bedürftigkeit ein Rechtsanspruch. Die Leistung funktioniert ganz ähnlich wie beim Wohngeld. Als Belastung werden dabei unter anderen Zins- und Tilgungsraten berücksichtigt. Die Leistung wird beim Wohngeldamt beantragt.

(MS)

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