Wann ist der Grundstückserwerb vom geschiedenen Ehepartner grunderwerbsteuerpflichtig?

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Wenn ein geschiedener Ehegatte seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf seinen ehemaligen Ehepartner überträgt, fällt nur dann keine Grunderwerbsteuer an, wenn die Scheidung der Anlass für die Vermögensübertragung war.

Sind andere Gründe für die Übertragung ausschlaggebend gewesen, muss Grundsteuer gezahlt werden. So wie in diesem Fall:

Ein Ehepaar kaufte 1990 ein Haus. Jeder Ehepartner wurde zur Hälfte Eigentümer. 2005 wurde die Ehe geschieden und ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Weitere Vereinbarungen über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens gab es nicht.

Im gemeinsamen Haus, das über zwei Wohnungen verfügte, wohnten nach der Scheidung der Ex-Mann und die Mutter der Ex-Frau. 2007 starb die Mutter der Ex-Frau. Zwei Monate nach dem Tod der Mutter übertrug der ehemalige Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Klägerin. Er selbst wollte mit seiner neuen Partnerin an einer anderen Stelle ein Haus bauen.

Das geschiedene Ehepaar war der Meinung, dass für die Übertragung des Miteigentumsanteils keine Grundsteuer anfallen dürfe, da nach § 3 Ziffer 5 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung ohne zeitliche Beschränkung von der Besteuerung ausgenommen ist.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht widersprachen dieser Auffassung. Im vorliegenden Fall, meinten sie übereinstimmend, sei nicht die Scheidung der Anlass für die Übertragung gewesen, sondern der Tod der Mutter.

Die Vermögensauseinandersetzung sei nach der Scheidung zunächst verschoben worden, um der Mutter die dauerhafte Grundstücksnutzung zu ermöglichen. Dies betreffe aber nicht die ehelichen Beziehungen des geschiedenen Paares und damit auch nicht den Begünstigungszweck der gesetzlichen Steuervergünstigung des § 3 Ziffer 5 GrEStG (Hessisches FG vom 10.5.2012, 5 K 2338/08 ).

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