Scheidung: Keine Schenkungsteuer auf ehevertragliche Bedarfsabfindung

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Eine Bedarfsabfindung liegt vor, wenn zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung abweichend von den gesetzlichen Regelungen in einem Ehevertrag vereinbaren und für den Fall der Scheidung Zahlungen eines Partners an den anderen in einer bestimmten Höhe vorsehen, die aber erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind. Schenkungsteuer wird dabei nicht fällig, sagt der BFH.

Bedarfsabfindung: Zahlungsanspruch nur bei Scheidung

Im vom BFH entschiedenen Fall schloss die Klägerin anlässlich der Heirat mit ihrem Ehemann einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem u.a. der gesetzliche Versorgungsausgleich zugunsten einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht ausgeschlossen, der nacheheliche Unterhalt begrenzt und Gütertrennung vereinbart wurde.

Der Klägerin wurde der Zahlungsanspruch aber nur für den Fall der Scheidung eingeräumt. Dieser Anspruch sollte sich bei Bestand der Ehe von 15 vollen Jahren auf einen bestimmten Betrag belaufen und sich bei Ehescheidung vor Ablauf dieser Frist entsprechend vermindern.

Die 1998 geschlossene Ehe wurde – quasi punktgenau – 2014 geschieden und der Ex-Ehemann zahlte 2014 an seine Ex-Ehefrau einen Betrag gemäß der getroffenen Vereinbarung. Ihr Finanzamt setzte darauf Schenkungsteuer fest – zu Unrecht, wie der BFH entschieden hat (BFH-Urteil vom 1.9.2021, Az. II R 40/19).

Laut der Urteilsbegründung wurden im Ehevertrag »lediglich Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Falle der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert«. Ein derartiger Vertrag, der als Gesamtpaket alle Scheidungsfolgen regele, könne vom Finanzamt nicht in Einzelleistungen aufgeteilt werden, wovon dann eine der Schenkungsbesteuerung unterworfen würde. Denn ein solcher Vertrag strebe einen umfassenden Ausgleich aller Interessengegensätze an, weshalb insofern keine der Einzelleistungen ohne Gegenleistung sei.

Pauschalabfindung ist schenkungsteuerpflichtig

Der Schenkungsteuer unterliegt »jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird« (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Darunter fällt auch eine zu Beginn der Ehe etwa an die (künftige) Ehefrau ausgezahlte Pauschalabfindung aufgrund eines Ehevertrags zur Abgeltung ihres vereinbarten Verzichts auf möglichen nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung (BFH-Urteil vom 17.10.2007, Az. II R 53/05). Diese Zahlung wird nämlich laut dem BFH »freigebig« erbracht, weil der Verzicht auf einen künftig möglichen, aber ungewissen Anspruch keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung darstelle.

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Bei einer Schenkung haben der Schenker und der Beschenkte die Pflicht, dem zuständigen Schenkungsteuer-Finanzamt die Schenkung formlos anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Das muss innerhalb von drei Monaten geschehen, nachdem Sie von der Schenkung Kenntnis erlangt haben. 

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Dagegen hängt die Auszahlung und Höhe der Bedarfsabfindung von der Scheidung und der Anzahl der Ehejahre ab, weshalb sie »nicht freigebig« und damit steuerfrei ist. Laut den Urteilsgründen diente aus Sicht des früheren Ehemanns der Ehevertrag einschließlich der Abfindungszahlung dazu, sein eigenes Vermögen vor unwägbaren finanziellen Verpflichtungen infolge einer Scheidung zu schützen (Gegenleistung).

(AI)

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