Nach der Scheidung: Wenn über den Hund gestritten wird

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Dass bei Scheidungen über vieles gestritten wird, ist nichts Neues. Immer mal wieder geht es dabei auch darum, wem ein Haustier gehört – so in zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart.

2014 wurde vor diesem Gericht über das Schicksal der Malteserhündin Babsi gestritten. Dieses Mal – am 16.4.2019 – ging es um eine Labradorhündin, deren vollen Namen wir allerdings aus dem Urteil nicht erfahren.

In beiden Fällen befand das Gericht, dass während des Getrenntlebens von Eheleuten nach § 90a Satz 3 BGB für Haustiere grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden sind. Regeln zum Umgangsrecht sind dabei nicht vorgesehen.

Das BGB bestimmt: Tiere sind zwar keine "Sachen", aber auf sie "sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden". Für den Scheidungsfall bedeutet das: Sie werden einem der Partner zugewiesen.

Ein Partner kann die Zuweisung verlangen, wenn er "auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht".

Das regelt § 1568b BGB. Schwere Kost – könnte man sagen. Und im Streitfall ist es für Richter nicht ganz einfach, gerechte Entscheidungen zu treffen.

Einfach ist es, wenn einer der Partner den Hund (oder die Katze) mit "in die Ehe gebracht" hat, denn dann ist ihm der Hund zuzuweisen. Klar dürfte die Sache auch sein, wenn die Partner Kinder haben und diese eine besondere Beziehung zu dem Tier entwickelt haben. Dann dürfte der Hund dem Partner zugewiesen werden, bei dem die Kinder (vorwiegend) leben.

Der Königsweg ist sicherlich, wenn die Partner – für den Fall, dass beide intensive Beziehungen zum Haustier hatten – eine einvernehmliche Regelung zum gegenseitigen Umgang vereinbaren.

Doch vor Gericht kann ein Umgangsrecht nicht erzwungen werden. Es gibt kein Recht auf einen nachehelichen Umgang mit Haushaltsgegenständen.

Im aktuell entschiedenen Fall stellte das OLG u.a. auf das Tierwohl ab. Hier war der Hund zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung schon drei Jahre beim früheren Ehemann verblieben. Dieser lebte zudem – vereinbarungsgemäß – im früheren ehegemeinsamen Haus mit großem Garten. Dass der Hund dann dem Mann zugesprochen wurde, ist nachvollziehbar (Az. 18 UF 57/19).

In der Entscheidung, die das OLG 2014 getroffen hatte, spielte wohl das Verhalten des Hundes in der Gerichtsverhandlung eine entscheidende Rolle. Hierzu heißt es im Urteilstext: "Das Familiengericht hat einen Augenscheinbeweis über die Beziehung des Hundes zu beiden Beteiligten erhoben und festgestellt, dass Babsi in der mündlichen Verhandlung rasch schwanzwedelnd auf die Antragstellerin zulief, von ihr dann hochgenommen wurde und auf ihrem Schoß blieb". Daher wurde der Hund ihr zugesprochen (Az. 18 UF 62/14).

(MS)

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