Ist das Ehegattensplitting noch zeitgemäß?

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Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium hat ein Gutachten zur Reform der Besteuerung von Ehegatten vorgelegt – und weist darauf hin, dass das Verfassungsrecht im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle weniger restriktiv ist, als vielfach unterstellt wird.

Seit 1958 steht Ehepaaren in Deutschland der Splittingtarif zur Verfügung. Dabei spielt lediglich das Gesamteinkommen des Ehepaares eine Rolle bei der Besteuerung, unabhängig davon, wie es von beiden Ehepartnern erwirtschaftet wird. Die Regelung war eingeführt worden, um die bis dahin bestehende steuerliche Diskriminierung von Eheleuten zu beseitigen. Seither hat sich die gesellschaftliche Realität in Deutschland jedoch stark verändert. Und im Zuge dieser gesellschaftlichen Veränderungen wird auch das Ehegattensplitting vermehrt kritisiert.

Von negativen Arbeitsangebotseffekte ist dabei die Rede, denn das Ehegattensplitting begünstigt im Vergleich zur Einzelveranlagung die Spezialisierung in der Ehe im Sinne der Erwerbstätigkeit des einen Partners und der Bereitstellung häuslicher Dienste durch den anderen Partner – was wiederum im Widerspruch zum Ziel der Vereinbarkeit von Familie und Beruf steht.

Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen berät und unterstützt nach eigener Aussage politische Entscheidungsträger durch wissenschaftlich fundierte Gutachten und Analysen in verschiedensten Themengebieten. Der Beirat versteht sich – auch dank seiner satzungsgemäß verbrieften Unabhängigkeit – als wissenschaftliches Gewissen der Politik. Hier können Sie die aktuelle Mitgliederliste einsehen.

Der Wissenschaftliche Beirat beschreibt in seinem Gutachten die ökonomischen Wirkungen des Ehegattensplittings und geht auf folgende Reformvorschläge ein:

  • Eine Flat Tax, die die unterschiedlichen Arbeitsanreize des Ehegattensplittings für Erst- und Zweitverdiener aufheben würde.

  • Ein Ersatz des Ehegattensplittings durch einen Übergang zur Einzelveranlagung mit geeigneter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten der Ehepartner. Dazu werden bereits zwei Vorschläge diskutiert: das Modell des übertragbaren Grundfreibetrags und das Eherealsplitting.

  • Neu entwickelt hat der Wissenschaftliche Beirat in seinem Gutachten das Modell eines zusätzlichen übertragbaren Freibetrags für Eheleute. Bei diesem Modell sollen die Partner die Möglichkeit haben, bei der Besteuerung eines der beiden Partner diesen Ehefreibetrag geltend zu machen.

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