Gütertrennung: Vorsicht, Schenkungsteuer!

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Bei Ehepaaren, die in Gütertrennung leben, gilt: Verzichtet ein Ehegatte zu Gunsten des anderen Ehegatten auf seinen Teil aus einer Steuererstattung, liegt eine Schenkung vor.

Das entschied das FG Hessen in folgendem Fall: Eine Frau lebte mit ihrem Ehemann in Gütertrennung. Aus der Zusammenveranlagung der Eheleute hatten sich für mehrere Jahre Steuerguthaben ergeben. Die Finanzkasse überwies das Geld – entsprechend dem Wunsch der Eheleute – in vollem Umfang auf ein Konto der Frau.

Das Finanzamt sah darin einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang, weil der Ehemann seinen Steuererstattungsanspruch der Klägerin überlassen und diese auch darüber verfügt habe.

Die Ehefrau wandte ein, eine Schenkung sei nie beabsichtigt gewesen. Man habe kein gemeinsames Konto gehabt und deshalb die Steuererstattungen über die Jahre hinweg mal dem Konto des einen und mal dem Konto des anderen Ehegatten gutschreiben lassen.

Das FG Hessen bestätigte jedoch die Auffassung des Finanzamts und erklärte: Die Klägerin sei durch die Überweisung der Steuererstattungsbeträge auf ihr Konto und durch den Verzicht des Ehemannes auf seine Ausgleichsansprüche bereichert. Gerade in den Jahren, in denen die Kontoverbindung der Klägerin angegeben worden sei, sei es zu außergewöhnlich hohen Steuererstattungen gekommen. Die Vernehmung des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung habe zudem ergeben, dass zwischen den Eheleuten zumindest stillschweigend Übereinkunft bestanden habe, dass die Klägerin über jedes einzelne steuerliche Jahresguthaben, das überwiegend auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Ehemannes entfalle, verfügen dürfe (Hessisches FG vom 29.8.2011, 1 K 3381/03 ).

Hoher Freibetrag bei der Schenkungsteuer

Das Urteil ist nur für solche Ehegatten wichtig, bei denen es um viel Geld geht. Denn der persönliche Freibetrag bei der Schenkungsteuer beträgt zurzeit 500.000,00 €.

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