Geschiedene: Kein Steuererlass, wenn Unterhaltsvereinbarung nicht eingehalten wird

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Ein geschiedenes Ehepaar hatte vereinbart, dass der Mann seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen kann und die Frau diese Zahlungen versteuert. Anschließend hätte der Mann ihr die Steuern erstatten sollen – was er aber nicht tat. Auf die Steuerpflicht der Frau hat das keinen Einfluss.

So lautet das für die geschiedene Frau bittere und teure Ergebnis eines Streitfalls, der vom FG Baden-Württemberg entschieden wurde.

Folgendes war passiert:

Das Ehepaar ließ sich scheiden, und die geschiedene Ehefrau stimmte für 2010 dem Antrag ihres geschiedenen Ehemanns auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zu. Mit ihrer Unterschrift auf der Anlage U bestätigte sie ihre Kenntnis darüber, dass die Zustimmung auch für alle folgenden Kalenderjahre gilt, wenn sie nicht vor Beginn eines Kalenderjahres widerrufen wird.

Das Finanzamt besteuerte die der Frau zugeflossenen Unterhaltsleistungen 2011 und 2012 als sonstige Einkünfte. Ihr geschiedener Ehemann verpflichtete sich in einem vor dem Familiengericht im März 2015 geschlossenen Vergleich, die auf die Unterhaltsleistungen entfallende Steuer zu bezahlen.

So weit kam es aber nicht: Über das Vermögen des Manns wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, woraufhin die Frau beim Finanzamt einen Antrag auf Erlass der Steuer stellte. Ihre Argumente dabei:

  • Sie hatte dem Ehemann vertraut, die für 2010 erteilte Zustimmung gelte nur für ein Jahr und er werde die Steuer erstatten.

  • Zivilrechtlich habe sie ihre Zustimmung davon abhängig gemacht, dass steuerliche Nachteile ersetzt werden. Geschehe dies nicht, liege eine sachliche Unbilligkeit vor.

  • Zudem lägen auch persönliche Billigkeitsgründe vor: Ihr Arbeitseinkommen sei gering, sie unterhalte müsse finanziell für ein minderjähriges Kind sorgen und erhalte keinen Unterhalt mehr.

Zur Erklärung: Unter Billigkeit wird verstanden, dass die Anwendung einer Vorschrift im Einzelfall gerecht bzw. angemessen ist. Hier war die Frau also der Meinung, sie werde in ihrer besonderen Situation vom Gesetz ungerecht behandelt.

Das Finanzamt lehnte den Erlass ab und wurde in dieser Meinung von den Richtern bestätigt. Diese erklärten, die Versteuerung der Unterhaltsleistungen sei nicht sachlich unbillig, sondern beruhe auf der Zustimmung der Frau, die ja die Vereinbarung und den Vergleich zur Behandlung der Unterhaltsleistungen akzeptiert hatte. Sie hatte dadurch grundsätzlich einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausgleich der finanziell belastenden Steuerzahlung – allerdings trägt sie dann auch das Risiko, dass ihr die gezahlten Steuern nicht erstattet werden (können). Zudem hatte sie trotz des Steuerabzugs durch die Unterhaltszahlung immer noch mehr Geld als vorher, was eine persönliche Unbilligkeit ausschließt. Vertrauen schließlich habe ihr Ehemann enttäuscht und nicht der Fiskus (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.4.2017, Az. 4 K 202/16).

(MB)

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