Ehegattensplitting und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Heirat?

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Wenn Eltern im Dezember eines Jahres heiraten und bis zum Zeitpunkt der Eheschließung in getrennten Haushalten gelebt haben, können sie dann jeweils für die Monate Januar bis November den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anteilig geltend machen, wenn sie die Zusammenveranlagung wählen?

Mit dieser Frage muss sich aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigen.

Das erstentscheidende FG München hatte die Frage ganz klar mit »nein« beantwortet: Die Entlastung für Alleinerziehende und das Ehegattensplitting können nicht parallel im selben Jahr in Anspruch genommen werden (FG München, Urteil vom 27.11.2019, Az. 9 K 3275/18).

Geklagt hatte ein Ehepaar, das im Dezember 2015 geheiratet hat. Die Frau brachte eine Tochter mit in die Ehe, der Mann einen Sohn. Erst mit der Heirat zogen sie alle zusammen in einen gemeinsamen Haushalt.

In der Steuererklärung für das Jahr 2015 beantragten die Ehepartner die Zusammenveranlagung, machten aber gleichzeitig für ihre Kinder jeweils den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend.

Das Finanzamt gewährte den Entlastungsbetrag nicht und erklärte, durch die Wahl der Zusammenveranlagung erfüllten die klagenden Eltern die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens. Damit gelten sie nicht mehr als alleinstehend (§ 24b Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG).

Das Finanzgericht folgte der Begründung des Finanzamts, erkannte den Entlastungsbetrag ebenfalls nicht an und wies die Klage als unbegründet zurück. Durch die Wahl der Zusammenveranlagung werden Ehepartner so behandelt, als ob die Ehe das ganze Jahr 2015 über bestanden hätte. Auch wenn sie erst im Dezember geheiratet haben, steht ihnen für die Zeit davor kein Entlastungsbetrag zu (FG München, Urteil vom 27.11.2019, 9 K 3275/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Jetzt liegt der Fall beim BFH, der unter dem Aktenzeichen III R 57/20 die Frage beantworten muss: Konnten die seit Dezember 2015 verheirateten Kläger, die seit der Eheschließung zusammen wohnen und die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG gewählt haben, gleichwohl jeweils den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen?

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(MB)

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