Die zehn häufigsten Irrtümer zur Ehe und zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft

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Wenn Partner zusammenleben wollen, können sie heiraten oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Die Ehe mit ihren Rechten und Pflichten ist zwar gesetzlich geregelt, trotzdem sind viele verheirateten Paare nicht hinreichend informiert. Schlecht informiert sind oft auch Paare, die ohne Heiratsurkunde zusammenleben. Wir erklären, welche Irrtümer bestehen und was wirklich stimmt!

 

Inhalt

 

RATGEBER DES MONATS

Die Eheschließung und ihre Alternativen aus rechtlicher und steuerlicher Sicht: Der Ratgeber »Heiraten? Ja – Nein – Vielleicht« hilft bei der Entscheidung, ob Paare mit oder ohne Heiratsurkunde zusammenleben wollen, indem er grundlegend informiert und die Vorteile und Nachteile umfassend beleuchtet.

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Was ist besser: Heiraten – oder nicht?

Eheliche oder nichteheliche Lebensgemeinschaft? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.

Viele Paare wählen die Ehe als Form ihres Zusammenlebens, weil für diese Form der Partnerschaft durch das Familienrecht ein gesetzlicher Rahmen vorgegeben wird und mit der Eheschließung automatisch bestimmte Rechte und Pflichten verbunden sind. Diese gewährleisten Rechtssicherheit während des Bestehens der Ehe. Vor allem aber dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft endet – sei es durch Tod oder Scheidung –, sind die rechtlichen und finanziellen Risiken der Ehepartner gesetzlich abgesichert.

Genau gegenteilig argumentieren die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie wollen gesetzliche Bindungen vermeiden und lehnen letztlich in den meisten Fällen sogar vertragliche Regelungen ab, mit denen sie ihre Beziehung in einem gewissen Rahmen rechtlich gestalten könnten. Fraglich ist allerdings, ob den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft schlussendlich in allen Einzelheiten bewusst ist, dass ihnen in Konfliktfällen grundsätzlich der Schutz des Familienrechts vorenthalten wird, was sich letztlich zulasten des wirtschaftlich schwächeren Partners auswirkt.

Im Alltag verlassen wir uns immer noch auf unser Rechtsgefühl und auf juristisches Halbwissen. Aber das ist trügerisch. Denn viele juristische Halbwahrheiten entpuppen sich bei genauerem Hinsehen als Ammenmärchen. Und das betrifft auch Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Die zehn größten Irrtümer bei der Ehe

1. Wenn ein Partner während der Ehe Schulden macht, haftet kraft Gesetzes auch der andere.

Grundsätzlich haftet nur der Ehegatte für Schulden, der sie eingegangen ist. Der andere Ehegatte haftet dann nicht. Für einen Kredit, den ein Ehegatte bei der Bank aufgenommen hat, haftet also nur er und nicht der andere Ehegatte. Nur wenn der andere Ehepartner auch den Vertrag abgeschlossen hat, haftet er auch. Eine Ausnahme gilt bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Bei solchen Geschäften werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet (z.B. bei täglichen Einkäufen für den Haushalt oder bei der Beauftragung eines Handwerkers). In diesen Fällen haften beide Ehegatten gemeinsam.

2. Das während der Ehe erzielte Vermögen gehört beiden Ehegatten gemeinsam.

Nur soweit beide Ehegatten einen Vertrag abschließen und dabei Vermögen erwerben, wird der Vermögensgegenstand gemeinsames Vermögen der Eheleute (z.B. Erwerb von je 1/2-Miteigentum an einer Immobilie). Wird der Vertrag dagegen nur von einem Ehepartner abgeschlossen, wird dieser auch alleiniger Inhaber des betreffenden Vermögensgegenstands. Das gilt auch, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

3. Während der Ehe können sich die Eheleute generell gegenseitig vertreten.

Die Ehegatten können sich nicht ohne Weiteres gegenseitig vertreten. Vielmehr ist jeder Ehegatte grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Angelegenheiten verantwortlich. Von diesem Grundsatz bestehen Ausnahmen. Eine gegenseitige gesetzliche Vertretungsbefugnis besteht für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (z.B. Kauf von Lebensmitteln, Haushaltsgeräten oder Bekleidung). Ferner besteht in akuten Krankheitssituationen ein auf höchstens sechs Monate befristetes gesetzliches Notvertretungsrecht, wenn ein Ehegatte selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten zu treffen.

4. Jeder Ehegatte kann frei entscheiden, ob er sein Vermögen während der Ehe veräußern will.

Jeder Ehegatte verwaltet zwar sein Vermögen selbstständig, von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. So kann ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Bei kleinem Vermögen ist das nicht mehr der Fall, wenn dem Ehegatten weniger als 15 %, bei großem Vermögen weniger als 10 % des ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben. Auch über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts (z.B. die Wohnungseinrichtung) kann ein Ehegatte nur verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

5. Die Eheleute können durch einen Ehevertrag ohne Weiteres den Versorgungsausgleich im Falle der Scheidung beschränken oder ausschließen.

Zwar kann der Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag zwischen den Ehegatten beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden, allerdings unterliegt die entsprechende Regelung einer Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle durch das Familiengericht. So kann beispielsweise der Ausschluss eines Versorgungsausgleichs in einer sogenannten Haushaltsführungsehe, bei der der Partner den Haushalt führt und zugunsten des anderen Partners auf eigene Erwerbstätigkeiten verzichtet, unwirksam sein, wenn beispielsweise der Ehegatte durch den Verzicht nicht mehr über eine hinreichende Alterssicherung verfügt (das ist regelmäßig bei einer sog. Einverdienerehe der Fall).

6. Wenn die Ehegatten ihr Vermögen und ihre Schulden getrennt verwalten und getrennte Konten führen, liegt Gütertrennung vor.

Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verwalten die Ehegatten ihr Vermögen getrennt und haften jeweils für ihre eigenen Verbindlichkeiten. Keine Bedeutung für den Güterstand hat auch der Umstand, dass die Eheleute jeweils getrennte Bankkonten führen. Gütertrennung tritt erst ein, wenn die Eheleute in einem notariellen Ehevertrag diesen Güterstand ausdrücklich vereinbaren. Ferner gilt dieser Güterstand dann, wenn die Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft den Zugewinnausgleich ausschließen, ohne einen anderen Güterstand zu vereinbaren.

7. Haben die Eheleute durch einen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, entfällt der Anspruch auf Familienunterhalt.

Die Ehegatten sind kraft Gesetzes einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. Zwar können im Rahmen eines Ehevertrags Fragen über den Unterhalt individuell geregelt werden, allerdings kann ein Ehegatte für die Zukunft nicht wirksam auf Unterhalt verzichten. Und allein durch die Vereinbarung einer Gütertrennung entfällt nicht der Anspruch des Ehegatten auf Familienunterhalt.

8. Wer sich scheiden lässt, haftet für die Schulden des Ehegatten während der Ehe.

Ein Ehegatte haftet kraft Gesetzes nicht für die Schulden des anderen Ehegatten, und zwar auch dann nicht, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Nach der Scheidung haftet also grundsätzlich jeder Ex-Ehegatte selbst für die von ihm während der Ehe verursachten Schulden. Das gilt nur dann nicht, wenn sich beide Ehegatten verpflichtet haben, wenn also beispielsweise nach dem Darlehensvertrag beide Eheleute Darlehensnehmer sind und sich beide verpflichtet haben, die Schulden zurückzuzahlen, obwohl das Darlehen nur an einen Ehegatten ausgezahlt wurde. Auch wenn ein Ehegatte gegenüber dem Darlehensgeber eine Bürgschaft übernommen hat, haftet er ausnahmsweise für die Schulden des anderen Ehegatten.

9. Stirbt ein Ehegatte, erbt der andere Partner dessen gesamtes Vermögen.

Solange noch Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) oder Erben der zweiten Ordnung (z.B. Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen) des Erblassers leben, erbt der Ehegatte nur einen Teil des Nachlasses. Nur wenn weder Verwandte der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern leben, ist der länger lebende Ehegatte Alleinerbe.

10. Wenn die Eheleute getrennt leben, sind sie nicht mehr erbberechtigt.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt erst dann, wenn ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht und der Antrag dem anderen Ehegatten zugestellt ist. Die Trennung beseitigt nicht das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten.

Die zehn größten Irrtümer bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

1. Auch wenn Lebenspartner nicht verheiratet sind, besteht für sie eine gegenseitige Unterhaltspflicht

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es nicht. Die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht nur zwischen Ehegatten. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Unterhaltspflicht des Mannes anlässlich der Geburt eines Kindes. Die nichteheliche Mutter hat gegen den Vater des Kindes einen zeitlich beschränkten Unterhaltsanspruch. Dieser ist grundsätzlich für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gegeben.

2. Wer seinen Lebenspartner in seine Mietwohnung aufnehmen will, braucht nicht die Zustimmung des Vermieters.

Nur der Ehegatte kann ohne Erlaubnis des Vermieters in die Mietwohnung aufgenommen werden, nicht dagegen der nichteheliche Lebenspartner des Mieters. Der Vermieter darf allerdings die Erlaubnis nur verweigern, wenn in der Person des nichtehelichen Partners ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

3. Sind beide Partner Mieter einer Wohnung, so ist es im Falle der Beendigung der Partnerschaft ausreichend, wenn ein Partner den Mietvertrag kündigt.

Sind beide Partner gemeinsam Mieter der von ihnen genutzten Wohnung, müssen sie das zwischen ihnen und dem Vermieter bestehende Mietverhältnis auch gemeinsam kündigen. Die Kündigung des Mietvertrags durch nur einen Partner ist nicht möglich. Verlässt ein Partner einfach die Wohnung, so haftet er weiter als Gesamtschuldner auf Zahlung der Miete. Weigert sich der Partner, an der Kündigung mitzuwirken, kann der andere Partner das dem gemeinsamen Mietvertrag zugrunde liegende Gesellschaftsverhältnis kündigen und den Partner auf Abgabe der gemeinsamen Kündigungserklärung verklagen.

4. Leben die Lebenspartner schon sehr lange Zeit zusammen, bestehen gegenseitige Unterhaltspflichten.

Auch wenn nichteheliche Lebenspartner lange Zeit zusammenleben, besteht weder ein Anspruch auf Unterhalt während der Dauer des Zusammenlebens noch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft. Möglich ist allerdings die Vereinbarung eines Unterhaltsanspruchs des einen gegen den anderen Partner, auch für den Fall der Trennung.

5. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind kraft Gesetzes automatisch gemeinsam zu.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht das Sorgerecht nach dem Gesetz grundsätzlich allein der Mutter zu. Allerdings können die Eltern gemeinsam erklären, dass sie ein gemeinsames Sorgerecht übernehmen wollen. Das gemeinsame Sorgerecht nicht verheirateter Eltern kann auch durch gerichtliche Entscheidung übertragen werden, sofern das Gericht festgestellt hat, dass dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

6. Nichteheliche Lebenspartnerschaften werden steuerlich wie Ehen behandelt.

Das ist nicht der Fall. So können nur Eheleute bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt und nach dem Splittingtarif besteuert werden. Auch die Verdoppelung bestimmter Steuerfreibeträge (z.B. des Sparer-Freibetrags) ist allein Ehegatten vorbehalten.

7. Wie ein Ehegatte haftet auch der nichteheliche Lebenspartner bei Geschäften des anderen Partners zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs mit.

Ein gegenseitiges gesetzliches Vertretungsrecht bei sogenannten Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (z.B. beim Kauf der Wohnungseinrichtung oder bei der Erteilung eines Reparaturauftrags an einen Handwerker) besteht nur für Eheleute, nicht für nichteheliche Partner. Deshalb können nichteheliche Lebenspartner bei solchen Geschäften den anderen Partner nicht mitverpflichten. Mithin haftet der andere Partner gegenüber dem Vertragspartner nicht als Gesamtschuldner.

8. Das Einkommen und Vermögen des nichtehelichen Partners hat beim Anspruch auf Bürgergeld keine Bedeutung.

Einkommen und Vermögen des nichtehelichen Lebenspartners werden dann beim Anspruch eines Partners auf Bürgergeld angerechnet, wenn es sich um eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft handelt. Voraussetzung ist, dass die Partner im gemeinsamen Haushalt (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) leben und zwischen ihnen ein wechselseitiger Wille besteht, dass sie füreinander Verantwortung tragen und einstehen. In bestimmten Konstellationen wird dieser Wille vermutet, beispielsweise wenn Partner bereits länger als ein Jahr zusammenleben oder gemeinsame Kinder haben.

9. Ein Testament, durch das ein verheirateter Erblasser seinen nichtehelichen Lebenspartner bedenkt, ist in jedem Fall unwirksam.

Grundsätzlich haben es Familienangehörige hinzunehmen, dass der Erblasser sein Vermögen ganz oder teilweise auf familienfremde Personen überträgt. Deshalb steht es auch einem verheirateten Erblasser regelmäßig frei, Vermögen nach seinem Tod auf eine Person zu übertragen, mit der ein außereheliches Liebesverhältnis bestanden hat, gleichgültig, ob einer der beiden oder beide verheiratet waren. Nur in Ausnahmefällen ist eine solche erbrechtliche Zuwendung sittenwidrig und unwirksam. So liegt eine Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit unter Umständen vor, wenn die Zuwendung ausschließlich den Zweck hatte, die geschlechtliche Hingabe des Partners zu belohnen oder zu fördern.

10. Im Fall der Trennung können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenseitige Geschenke wieder zurückverlangen.

Allein die Trennung der Partner reicht nicht aus, ein Geschenk an den anderen Partner wieder rückgängig zu machen. Ein Widerruf der Schenker kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung »groben Undanks« schuldig gemacht hat. Zur Trennung vom anderen Partner müssen deshalb noch besondere zusätzliche Umstände hinzutreten, beispielsweise mit der Trennung einhergehende Tätlichkeiten oder Mitteilungen über intime Details an Dritte. Nicht widerrufen werden können allerdings sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen wie etwa Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke.

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