Vorsorgevollmacht wirkt nur bis zum Tod

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In einigen Fällen müssen Vollmachten öffentlich beglaubigt werden. Das gilt etwa, wenn es um die Übertragung oder Belastung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen, das Abfassen oder Ändern eines Gesellschaftsvertrags oder Anmeldungen zum Handelsregister geht. Die Vollmachten kann man – nicht ganz billig – von einem Notar beglaubigen lassen. Es geht aber auch weit preiswerter, und zwar für 10,– €, bei der Betreuungsbehörde.

Doch Achtung: Wenn die Betreuungsbehörde eine Vollmacht beglaubigt, reicht diese nicht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. So urteilte das Oberlandesgericht Köln am 30.10.2019 (Az. 2 Wx 327/19). 

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, weil hiergegen Rechtsmittel eingelegt wurden. Die Sache ist nunmehr beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen V ZB 148/19 anhängig.

Generell gilt, dass auch Betreuungsbehörden Vorsorgevollmachten "öffentlich" beglaubigen dürfen. Geregelt ist das in § 6 Betreuungsbehördengesetz (BtBG). Nach dessen Absatz 2 gilt: "Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen".

Absatz 5 regelt, dass für die Beglaubigung eine Gebühr von 10,– € erhoben wird, von der im Einzelfall sogar noch abgesehen werden kann. Das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Köln zeigt allerdings, dass die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht Grenzen hat.

Hier ging es um eine Vorsorgevollmacht, mit der Bevollmächtigten neben der Vertretung im Bereich der Gesundheitsfürsorge und im Bereich von Verträgen, Anträgen und Rechtsstreitigkeiten auch die Vertretung des Vollmachtgebers im Bereich der Vermögenssorge, d.h. in allen Vermögensangelegenheiten einschließlich der Verwaltung des Vermögens, des Erwerbs und der Veräußerung von Vermögen, gegeben wurde.

Weiterhin heißt es in der Vollmacht ausdrücklich, dass diese Rechte durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen sollen. Unter Nutzung dieser Vollmacht wollte eine Bevollmächtigte nun nach dem Tod des Vollmachtgebers ein Grundstück, das dieser hinterlassen hatte, unentgeltlich an einen Bekannten übertragen.

Das Grundbuchamt verweigerte den Antrag, das Eigentum umzuschreiben. Zu Recht entschieden die Richter. Dabei bezogen sie sich auf § 29 der Grundbuchordnung. Dieser bestimmt, dass die Eintragungsunterlagen dem Grundbuchamt in besonderer Form nachzuweisen sind.

Eine Eintragung soll demnach nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Für derartige Urkunden ist es jedoch – so das OLG – erforderlich, dass die Behörde oder Urkundsperson zur Ausstellung der Urkunde sachlich zuständig ist, d.h. die Grenzen ihrer Amtsbefugnisse nicht überschreitet.

Genau das ist jedoch der Fall, wenn die Betreuungsbehörde eine über den Tod hinausreichende Vollmacht beglaubigt. Folge: Die von einer Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht endet mit dem Tod des Vollmachtgebers.

Über den eigenen Tod hinausreichende Vollmachten sollten Sie, auch wenn der BGH hierzu noch keine Entscheidung getroffen hat, von einem Notar beglaubigen lassen.

(MS)

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