Unterhalt & Schonvermögen: Ist die Vermögensgrenze zu niedrig?

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Seit 1975 ist die Vermögensgrenze beim Unterhalt unverändert. Muss sie aufgrund des Kaufkraftverlusts angepasst werden? Damit beschäftigt sich jetzt der BFH.

Greifen Sie gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen finanziell unter die Arme (z.B. Ihrem studierenden Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, oder Ihren bedürftigen Eltern), können Sie Ihre Unterhaltsleistungen pro Jahr bis zu einem Höchstbetrag steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen (§ 33a Abs. 1 EStG).

Die unterhaltsberechtigte Person muss aber ihr eigenes Vermögen für ihren Unterhalt verwerten, soweit es nicht geringfügig ist. Unschädlich ist Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro (sog. Schonvermögen). Liegt es darüber, gilt der Unterstützte als nicht mehr bedürftig.

Ob dieser seit 1975 geltende Wert angehoben werden muss, ist vom BFH in der Revision mit dem Aktenzeichen VI R 21/21 zu klären.

Das erstentscheidende Finanzgericht hatte an der seit Jahrzehnten unveränderten Obergrenze nichts zu bemängeln, da der Grenzbetrag weit über dem steuerlichen Grundfreibetrag liege. Es wies daher die Klage eines Elternpaares auf Abzug ihrer 2019 erbrachten Unterstützungsleistungen für ihren 31-jährigen, noch studierenden Sohn ab, da dieser über Giro- und Sparguthaben in Höhe von insgesamt 32.167 Euro verfügte (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.8.2021, Az. 6 K 1098/21).

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(AI)

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