Schenkungsteuer: Geringerer Freibetrag für Urenkel als für Enkel

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Urenkeln steht für eine Schenkung nur ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu. Das gilt jedenfalls dann, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Das geht aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor, der über folgenden Sachverhalt zu entscheiden hatte:

Eine Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (also die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch.

Die Urenkel machten in ihrer Steuererklärung jeweils einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro für »Kinder der Kinder« geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht erkannte lediglich Freibeträge von 100.000 Euro an, die das Gesetz für »Abkömmlinge der Kinder« vorsieht.

Gesetz differenziert zwischen Kindern und Abkömmlingen

Der BFH folgte der restriktiven Sichtweise von Finanzamt und Finanzgericht (BFH-Beschluss vom 27.7.2020, Az. II B 39/20 (AdV)).

Die Richterinnen und Richter erklärten dazu, das Gesetz differenziere zwischen Kindern und Abkömmlingen:

  • Kinder sind lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge.

  • Daraus folgt, dass Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder sind.

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz unterscheidet die steuerliche Belastung zum einen über Steuerklassen, zum anderen über Freibeträge. Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge:

Kinder (und Stiefkinder) erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dasselbe gilt für Kinder bereits verstorbener Kinder. Sonst bekommen Kinder der Kinder einen Freibetrag von 200.000 Euro, die übrigen Personen der Steuerklasse I einen Freibetrag von 100.000 Euro. Zu diesen übrigen Personen gehören folglich die entfernteren Abkömmlinge – wie hier die Urenkel.

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(MB)

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