Italienisches Erbe und die Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer

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In Deutschland erbt man automatisch, in Italien muss eine Erbschaft ausdrücklich angenommen werden. Dem deutschen Erbschaftsteuerrecht ist das egal – jedenfalls dann, wenn der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Das geht aus einem interessanten Urteil des FG Hessen hervor. Es beschäftigte sich mit dem Fall einer italienischen Staatsangehörigen, deren Vater in Italien verstorben war. Zum Todeszeitpunkt hatte sie einen deutschen Wohnsitz. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Immobilien im Ausland sowie Guthaben und Wertpapieren bei ausländischen Banken.

Als sie einige Monate später die Annahme der Erbschaft erklärte und dadurch Miterbin wurde, lebte sie in Italien, ihren deutschen Wohnsitz hatte sie aufgegeben.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und erklärte dazu, die Italienerin unbeschränkt steuerpflichtig sei, weil sie zum Todestag einen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe und damit der deutschen Steuerpflicht unterliege. Der Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht spiele für das deutsche Finanzamt keine Rolle.

Dagegen wehrte sich die Frau, bekam aber vom FG Hessen nur teilweise Recht: Sie muss zwar Erbschaftsteuer zahlen, aber weniger als das Finanzamt fordert – denn die italienische Erbschaftsteuer wird aber auf die deutsche angerechnet. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Steuerentstehung ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, gelte das deutsche Erbschaftsteuerrecht, erklärten die Richter, und präzisierten: Auch ein nach ausländischem Recht erfolgter vergleichbarer Erwerb von Todes wegen unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer, wenn der Erbe zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer ist. Dies ist der Fall, wenn er einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, also Deutschland, hat.

Dass die Erbschaft nach italienischem Recht erst angenommen werden muss, spielt für den deutschen Fiskus keine Rolle. Der Zeitpunkt des Entstehens der Steuer wird dadurch nach deutschem Recht auch nicht hinausgeschoben.

Inzwischen liegt der Fall beim BFH, der sich abschließend mit dem Thema wird beschäftigen müssen (FG Hessen, Urteil vom 22.08.2019, Az. 10 K 1539/17; Az. der Revision beim BFH: II R 39/19).

(MB)

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