Altes Familiengrab saniert: Kein Steuervorteil

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Die Kosten für die Sanierung einer Grabstätte können in der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das entschied der BFH.

Das gilt auch dann, wenn es sich um eine über 100 Jahre alte Familiengrabstätte handelt, bei der auf Anordnung der Friedhofsverwaltung Standsicherheitsmängel beseitigt werden, stellten die Richter klar.

Im entschiedenen Fall hatte sich die Gemeinde an die spätere Klägerin gewendet und wegen der fehlenden Standsicherheit des an der Grabstätte errichteten Grabmals die fachgerechte Behebung der bestehenden Sicherheitsmängel verlangt. Die so Angesprochene hatte daraufhin einen Steinbildhauer- und Steinmetzmeister mit der Sanierung des Grabes beauftragt.

Die Kosten dafür machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Vor dem Finanzgericht war sie damit noch durchgekommen – der BFH machte ihr jetzt aber einen Strich durch die Rechnung: Die hier getätigten Ausgaben gehören nicht zu den aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufigen Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, erklärten die Richter. Und nur solche Ausgaben dürfen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dies gelte auch, soweit die geltend gemachten Aufwendungen (zumindest teilweise) auf die Wiederherstellung der Standsicherheit des Grabmals gerichtet waren, so die Richter weiter (BFH-Urteil vom 22.10.2019, Az. VI R 48/17).

Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist unter anderem, dass der (reparierte) Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung hat – was bei einem Familiengrab nicht der Fall ist. Daran ändert auch die Anordnung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung nichts.

(MB)

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