Wann sind Container ein Gebäude?

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Das FG Hamburg beschäftigte sich mit der Frage, ob nur vorübergehend aufgestellte Container, die für Büro- und Werkstattzwecke genutzt wurden, bei der Grundsteuer als Gebäude zu qualifizieren sind.

Konkret handelte es sich um zwei Containeranlagen auf einem Luftwerftgelände: Eine der Anlagen bestand aus 51 einzelnen Containern, die ohne ein gegossenes Fundament oder eine sonstige Befestigung auf Betonverlegeplatten aufgestellt und mit einer eigenen Asphaltstraße auf dem Betriebsgelände angebunden worden waren. Die zweite Anlage umfasste 13 Container, die auf einer Parkplatzfläche am Rande einer Werkstraße aufgestellt waren. Beide Anlagen blieben weniger als sechs Jahre stehen und verfügten über Vorrichtungen, um mit gängigen Versorgungsleistungen ausgestattet zu werden.

So entschieden die Richter:

  • Die kleinere Anlage mit den auf einer Parkfläche abgestellten Containern ist kein Gebäude im Sinne der Grundsteuer, weil nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Integration in das Betriebsgrundstück erfolgte. Vielmehr – so die Richter – wirke die Anlage provisorisch und sei vorübergehend aufgestellten Baucontainern vergleichbar.

  • Die größere Anlage dagegen wird als Gebäude eingestuft. Entscheidend für diese Einordnung war laut Gericht die Manifestation der betrieblichen Zweckbestimmung und Funktion im äußeren Erscheinungsbild sowie die Integration in das Betriebsgelände. Konkret genannt wurden in diesem Zusammenhang die Einebnung des Untergrunds, die straßenmäßige Anbindung und der Schutz vor Nagetieren durch Anbringung von Kaninchenblechen.

(FG Hamburg, Urteil vom 28.4.2017, Az. 3 K 95/15; Az. der Revision beim BFH: II R 37/17)

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