Spekulationssteuer bei Immobilien: Nur sporadische Selbstnutzung ist nicht begünstigt

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Bei Immobilien bleibt der Veräußerungsgewinn normalerweise nur dann steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens zehn Jahre liegen. Bei selbst genutzten Immobilien ist der Veräußerungsgewinn allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls nicht steuerpflichtig.

Dazu muss eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Das Gebäude muss entweder

  • während des gesamten Zeitraumes zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich oder
  • zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren

selbst genutzt worden sein.

Dazu muss der Eigentümer die Immobilie selbst tatsächlich und auf Dauer bewohnen. Das bedeutet:  Dem Eigentümer steht eine hinreichend ausgestattete Wohnung zur Verfügung, die er jederzeit selbstständig nutzen kann. Eine sporadische Nutzung - etwa während Bauarbeiten oder sonstigen Renovierungsarbeiten - reicht dagegen nicht aus (BFH, Beschluss vom 15. 4. 2008, Az. IX B 159/07).

In dem konkreten Fall schaffte der Hauseigentümer die Immobilie im März 1999 an und verkaufte sie im September 2001. Der BFH sah ebenso wie schon die Vorinstanz in diesem Zeitraum keine Selbstnutzung durch den Eigentümer. Konsequenz: Für den Immobilienverkauf wurde Spekulationssteuer fällig.

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