Schadensersatz mit oder ohne Umsatzsteuer?

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Wenn wegen Mängeln an einem Bauwerk Schadensersatz geleistet wird, kann entweder der Nettobetrag oder der Bruttobetrag zu zahlen sein. Lesen Sie hier, worauf es ankommt.

Ob der Schadensersatz mit oder ohne Umsatzsteuer geleistet wird, hängt davon ab, ob der Schaden bereits beseitigt wurde:

  • Ist der Mangel behoben und damit auch die Umsatzsteuer für diese Arbeiten bereits angefallen, wird der Bruttobetrag angesetzt.
  • Soll der Schaden erst später beseitigt werden, ist der Nettobetrag fällig.

Dies entschied der BGH in folgendem Fall:

Die Kläger erwarben von dem Beklagten ein von diesem zu errichtendes Einfamilienhaus. Abnahme und Übergabe erfolgten am 14. Dezember 2002. Das Haus wies bauliche Mängel auf, deren Beseitigung 9.405 Euro netto kosten sollten. Den Betrag verlangten die Kläger vor der Beseitigung von dem Beklagten. Dabei waren sie der Auffassung, ihr Schadensersatzanspruch betrage insgesamt 11.191,95 Euro (9.405 Euro + 19% Umsatzsteuer).

Der BGH weicht damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Denn bisher galt:

Der Besteller einer Ware hat die Wahl, ob ein finanzieller Schadensersatz nach dem mangelbedingten Minderwert des Werkes berechnet wird oder nach den Kosten, die für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erforderlich sind. Letzteres gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Besteller den Mangel tatsächlich beseitigen lässt. Dabei wurde bisher zu den Kosten für die Mängelbeseitigung auch die Umsatzsteuer hinzugerechnet - vorausgesetzt, der Besteller ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, also vor allem bei Privatpersonen.

Der BGH begründet die neue Beurteilung mit dem Unterschied von werkvertraglichen Schadensersatzansprüchen und Fällen, in denen wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist

Schutzwürdige Interessen des Bestellers sehen die Richter dabei nicht beeinträchtigt. Denn wenn der Besteller den Mangel reparieren lässt und dafür Umsatzsteuer zahlt, bekommt er diese ja weiterhin ersetzt (BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. VII ZR 176/09).

URL:
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