Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug für neues Scheunendach?
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Der BFH muss klären, ob aus den Kosten der Neueindeckung eines Scheunendachs der Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Maßnahme mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in Verbindung steht.
Ein Steuerpflichtiger deckte das Dach einer privat genutzten Scheune (Baujahr 1920) mit Tonziegeln neu ein. Auf der Südseite des Daches installierte er eine Photovoltaikanlage, für die er zur Umsatzsteuer optiert hatte. Die für die Anlage genutzte Dachfläche machte 57,43% der gesamten Dachfläche aus. Das Finanzamt lehnte es ab, den Vorsteuerabzug aus der Dacheindeckung zu gewähren. Schließlich bestehe die Funktion des Daches darin, das Innere der privat genutzten Scheune vor Wittererungseinflüssen zu schützen.
Das Finanzgericht sah das anders und ließ den Vorsteuerabzug aus den Kosten der Dacheindeckung zwar nicht zu 100%, aber doch immerhin zu 57,34% zu (FG Nürnberg, Urteil vom 13.4.2010, Az. 2 K 952/2008). Die Richter waren der Auffassung, die Dachsanierung stehe in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromgewinnung durch die Photovoltaikanlage. Denn Anlass war nicht eine angestrebte Verbesserung des Gebäudezustands, sondern die Installation der Photovoltaikanlage und deren unternehmerische Nutzung.
Inzwischen ist gegen die Entscheidung Revision eingelegt worden (Az. des BFH: XI R 29/10). Betroffene Anlagenbetreiber sollten bei ähnlichem Sachverhalt Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. |