Immobilienkauf: Keine Grunderwerbsteuer auf Solaranlagen
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Wer beim neuen Eigenheim auf Sonnenenergie setzt, sollte den Grunderwerbsteuerbescheid ganz genau prüfen. In den meisten Fällen darf der auf die Solaranlage entfallende Teil des Kaufpreises nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Hintergrund: Eine Solaranlage ist laut Gesetz ein Bestandteil des Gebäudes und unterliegt damit der Grunderwerbsteuer. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme. Nutzt der Erwerber des Grundstücks die Solaranlage nach dem Eigentumsübergang für gewerbliche Zwecke, ist sie steuerliche eine "Betriebsvorrichtung" und gehört nicht zum Gebäude.
Die meisten Eigentümer einer Solaranlage betreiben ein Klein-Gewerbe. Denn sie speisen einen Teil des von Ihnen erzeugten Stroms in das Netz ein und bekommen dafür Geld vom Energieversorger. Deshalb können die meisten Immobilienerwerber von der Ausnahmeregelung profitieren.
Wie im deutschen Steuerrecht üblich, gibt es keine Ausnahme ohne Ausnahme: Für eine Dachziegel-Fotovoltaikanlage ist auf jeden Fall Grunderwerbsteuer fällig, auch wenn der Erwerber sie gewerblich nutzen will (Bayerisches Landesamt für Steuern, Information vom 14.2.2008).
Wie Sie die Anschaffung einer Solaranlage planen und dabei Steuern sparen, lesen Sie in der Steuertipps-Broschüre "Erneuerbare Energien: Sparen mit Solarenergie und Kleinkraftwerken".