Hochspannungsleitung über dem Grundstück

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Eine Entschädigung, die Sie einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung ihres Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung erhalten, müssen Sie nicht versteuern.

Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (BFH-Urteil vom 2.7.2018, Az. IX R 31/16).

Im entschiedenen Fall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Er nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, eine Entschädigung anbot. Das Finanzamt war der Meinung, diese Entschädigung müsse versteuert werden.

Der BFH sah das anders und gab dem Grundstückseigentümer Recht. Dieser erziele keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, denn es werde nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils, so die Richter. Die Nutzung des Grundstücks sei durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt.

Auch Einkünfte aus sonstigen Leistungen liegen nach der Auffassung des BFH nicht vor. Von dieser Einkunftsart werden nämlich solche Vorgänge nicht erfasst, die Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich darstellen.

Im Streitfall kam hinzu, dass Steuerpflichtige vermutlich teilweise zwangsenteignet worden wäre, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer seiner drohenden Enteignung zuvorkommt, erbringt jedoch keine Leistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

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