Grunderwerbsteuer auch ohne Eigenheimzulage verfassungsgemäß
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Obwohl es die Eigenheimzulage nicht mehr gibt, hält der Bundesfinanzhof (BFH) die Grunderwerbsteuer von mindestens 3,5% des Kaufpreises weiterhin für verfassungsgemäß.
Wer eine Immobilie kauft, muss auf den Kaufpreis je nach Bundesland 3,5% oder mehr Grunderwerbsteuer zahlen. In den letzten Jahren hat der Bundesfinanzhof das in mehreren Verfahren für verfassungsgemäß gehalten. Ein wichtiges Argument der Richter: Die Eigenheimzulage gleicht eine möglicherweise erdrosselnde Wirkung der Grunderwerbsteuer aus.
Da es seit mehreren Jahren keine Eigenheimzulage mehr für neu gekaufte bzw. neu errichtete Immobilien gibt, stand die Grunderwerbsteuer für selbst genutzte Immobilien auf dem Prüfstand des BFH. Und der hat entschieden: Auch ohne die Zulage bleibt die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß (BFH, Beschluss vom 22.6.2010, Az. II R 4/09, BFH/NV 2010 S. 1661).
Begründung: Der Gesetzgeber darf für den Erwerb selbst genutzten Wohnraums Grunderwerbsteuer erheben. Die Steuer sei in der jetzigen Höhe verfassungsgemäß, da sie keine "erdrosselnde" Wirkung habe. Zudem darf der Staat Subventionen wie die Eigenheimzulage auch wieder streichen. Das verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, obwohl dadurch Familien vor und nach dem Wegfall unterschiedlich belastet sind.
Ob die Belastung durch eine Steuer rechtens sei, dürfe aber nur innerhalb der Steuer selbst überprüft werden und nicht in Kombination mit der abgeschafften Eigenheimförderung. Auch seien durch deren Wegfall Grundstückskäufe nicht erheblich behindert worden. Dagegen spricht für die Richter allein schon die Höhe der sonstigen Transaktionskosten wie Maklercourtage sowie Notar- und Grundbuchgebühren.