Erstattung der Grunderwerbsteuer bei Rückabwicklung des Kaufvertrags

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Wird ein steuerpflichtiges Grundstücksgeschäft innerhalb von zwei Jahren wieder rückgängig gemacht, wird auf Antrag entweder die die Steuer erst gar nicht festgesetzt oder der bereits erlassene Steuerbescheid wieder aufgehoben.

Um diese Frist einzuhalten, muss die Rückeintragung im Grundbuch zumindest beantragt sein. Diese gesetzliche Vorgabe ist bei vielen Hausbesitzern kaum bekannt. Dabei kann die Steuer gleich aus zwei Gründen rückwirkend wieder entfallen:

  • Das Grundstücksgeschäft wird innerhalb von zwei Jahren wieder aufgehoben.
  • Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Erwerber bei Eintritt einer bestimmten Bedingung ein Rücktrittsrecht hat. Dann wird die Steuer sogar unabhängig vom Zeitraum erstattet, also auch noch nach mehr als zwei Jahren.

Die günstige zweite Alternative kann aber nicht genutzt werden, wenn ein zunächst befristetes Rücktrittsrecht immer wieder verlängert wird, weil beispielsweise noch Unklarheiten über die Bedingung bestehen. Sind die zwei Jahre nach Eintritt des Ereignisses längst abgelaufen, gibt es die Grunderwerbsteuer nicht mehr zurück. Denn nach Ansicht des BFH stellt die anschließende Fristverlängerung eine neue Vereinbarung dar, die nichts mehr mit dem alten Vertrag zu tun hat (BFH, Urteil vom 18.11.2009, Az. II R 11/08).

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