Degressive Abschreibung auch für Mietwohnungen im EU-Ausland

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Vermieter können Neubauten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen und für die der Bauantrag/Kaufvertrag bis Ende 2005 eingereicht bzw. abgeschlossen wurde, degressiv statt nur linear abschreiben.

Bisher war nach § 7 Abs. 5 EStG die höhere degressive Abschreibung (AfA) nur für Immobilien in Deutschland möglich. Bei Häusern im Ausland gab es dagegen lediglich die niedrigere lineare AfA. Diese Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Mietimmobilien hat der Europäische Gerichtshof 2009 für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt. Begründung: In Deutschland wohnende Vermieter dürften vom Finanzamt nicht schlechter behandelt werden, nur weil ihr vermieteter Grundbesitz im EU-/EWR-Ausland liege.

Dieses Urteil hat der Gesetzgeber jetzt in deutsches Recht umgesetzt. Der geänderte § 7 Abs. 5 EStG gilt für alle noch offenen Steuerbescheide – auch wenn sie Jahre vor 2010 betreffen.

Die Folge dieser Änderung: Durch Ansatz der degressiven AfA anstelle der linearen AfA erhöht sich in den ersten Jahren ein ausländischer Vermietungsverlust bzw. verringert sich ein ausländischer Vermietungsüberschuss. Wie sich das auf die deutsche Einkommensteuer auswirkt, hängt davon ab, ob der ausländische Staat oder Deutschland nach dem jeweiligen DBA das Besteuerungsrecht für Ihre ausländischen Vermietungseinkünfte hat.

Immobilien in Drittstaaten außerhalb der EU bzw. des EWR profitieren von der Gesetzesänderung nicht, denn hier bleibt es bei der linearen AfA.

Steuertipp

Betroffene Vermieter sollten gegen noch offene deutsche Steuerbescheide Einspruch einlegen und statt der linearen AfA von nur 2% p.a. die höhere degressive AfA beantragen. Welcher AfA-Satz dann gilt, ist abhängig vom Datum des Bauantrags/Kaufvertrags.

Bei Freistellung der ausländischen Vermietungseinkünfte gemäß DBA von der Besteuerung im Inland ist ein Einspruch nur für noch offene Steuerbescheide vor 2008 sinnvoll, da ab 2008 der negative wie positive Progressionsvorbehalt abgeschafft wurde. Anders bei EU-/EWR-Staaten, für die das Anrechnungsverfahren gilt: Hier sind negative Mieteinkünfte seit 2008 mit inländischen Einkünften verrechenbar.

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