Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgereicht: Bescheidänderung möglich

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Verzögerungen bei der Denkmalbehörde gehen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen, entschied das FG Köln und machte damit die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids möglich.

Geklagt hatten die Eigentümer eines selbstbewohnten denkmalgeschützten Hauses. In den Jahren 2008 bis 2010 hatten sie Erhaltungsaufwand von insgesamt 29.000 Euro, den sie beim Finanzamt erst dann als Sonderausgaben für Baudenkmäler (§ 10f EStG) steuermindernd geltend machten, nachdem sie im Jahr 2014 endlich eine entsprechende Denkmalbescheinigung vom Amt für Denkmalschutz erhalten hatten.

Das Finanzamt lehnte eine Änderung der inzwischen bestandskräftig gewordenen Steuerbescheide der Jahre 2018 bis 2010 ab. Insbesondere, so die Begründung, stelle die Bescheinigung der Denkmalbehörde keinen vollständigen Grundlagenbescheid dar, weil sie nur einige, aber nicht alle verbindlichen Regelungen zum Erhalt der Begünstigung enthalte.

Dem folgte das FG Köln nicht: Die Bescheinigung der Denkmalbehörde stelle einen Grundlagenbescheid dar, auch wenn sie nicht sämtliche Voraussetzungen der Steuerbegünstigung verbindlich regele, erklärten die Richter. Deshalb sei das Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich zur Änderung der Einkommensteuerbescheide verpflichtet. Hierfür spreche auch, dass Steuerpflichtige sonst um die Steuerbegünstigung für Baudenkmäler gebracht würden – dass die Verfahren bei den Denkmalbehörden erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen, dürfe nicht zu Lasten der Steuerbürger gehen (FG Köln, Urteil vom 26.04.2018, Az. 6 K 726/16).

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