Photovoltaikanlage: Kein Teilabzug von Gebäudekosten als Betriebsausgabe

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Die Kosten eines privaten Gebäudes, die Kosten eines privaten, das nicht zur Einkünfteerzielung genutzt wird, sind auch dann nicht anteilig steuerlich abziehbar, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird. Das hat der BFH entschieden.

Um folgenden Fall ging es dabei:

Der Eigentümer von zwei Hallen hatte auf den Hallendächern jeweils eine Photovoltaikanlage installiert. Den so erzeugten Strom speiste er in das öffentliche Netz ein. Die Einspeisevergütungen erfasste er als gewerbliche Einkünfte.

Die Hallen hatte er für eine niedrige Miete an seine Ehefrau vermietet, die darin u.a. eine Pferdepension betrieb.

Das Finanzamt kam jedoch zum Ergebnis, dass aufgrund der niedrigen Miete keine Überschusserzielungsabsicht vorliegt. Daher berücksichtigte es die Kosten für die Halle weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.

Der BFH schloss sich dieser Auffassung an. Die Richter gingen davon aus, dass die Photovoltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs Stromerzeugung gehören.

Die Benutzung der Hallen als Fundament für die Solaranlagen könne daher auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als Aufwandseinlage berücksichtigt wird, erklärten die Richter. Denn die Aufwendungen ließen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen (BFH-Urteil vom 17.10.2013, III R 27/12 ).

Was bedeutet das Urteil für Privatleute?

Wenn Sie auf Ihrem ausschließlich privat genutzten Haus eine Photovoltaikanlage installieren, dann können Sie die Gebäudekosten nicht anteilig als Betriebsausgaben absetzen. Das klingt zunächst einmal ungünstig. Andererseits fällt Ihre Immobilie so aber auch nicht (teilweise) ins Betriebsvermögen. Das bedeutet: Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist fällt keine Einkommensteuer an.

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