Mieter verursacht Schaden: Wer zahlt für zerkratzten Aufzug?

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Muss ein Mieter, der beim Umzug zwei Kratzer in einem Aufzug verursacht, den kompletten Austausch der Edelstahlverkleidung bezahlen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Geklagt hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem es einen Personenaufzug gibt, dessen Kabine innen mit einer Edelstahlverkleidung ausgekleidet ist.

Ein ehemaliger Mieter hatte bei seinem Auszug am Aufzug mit seinen Möbeln an der Rückwand und der linken Seitenwand des Lifts jeweils einen Kratzer verursacht.

Kompletter Austausch der Seitenwand und Rückwand erforderlich?

Der Eigentümer des Hauses erklärte, zur Wiederherstellung des Aufzugs sei ein vollständiger Austausch der Seiten- und Rückwand erforderlich, was insgesamt einen Reparaturaufwand in Höhe von 13.550 Euro (netto) verursache.

Die Haftpflichtversicherung des ehemaligen Mieters zahlte außergerichtlich zur Abgeltung des Schadens 5.000 Euro und war der Auffassung, dass weitergehende Ansprüche im Hinblick auf den Schaden unverhältnismäßig seien.

Mit Eigentümer forderte daraufhin vor Gericht die Zahlung des Differenzbetrags (8.550 Euro) zuzüglich angefallener Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 206,47 Euro.

Gericht und Gutachter stimmen Vermieter zu

Das LG Koblenz folgte der Auffassung des Eigentümers und erklärte, nach der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens stehe fest, dass eine tatsächliche Schadensbeseitigung aus technischen Gründen nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen und durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich sei. Die Anbringung einer zusätzlichen Wandverkleidung mit dem Zweck, die Schäden zu kaschieren, sei aus statischen Gründen nicht möglich.

Die Reparaturkosten am Aufzug waren nach der Auffassung des Gerichts auch nicht unverhältnismäßig hoch (LG Koblenz, Urteil vom 24.04.2023, Az. 4 O 98/21).

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