Home-Office: Werbungskosten bei Vermietung an Arbeitgeber

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Wer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber vermietet, kann Werbungskosten geltend machen – allerdings nur dann, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt, so der BFH.

Ob der Kläger im zu entscheidenden Sachverhalt einen Gesamtüberschuss erzielen kann, muss nun die Vorinstanz ermitteln, denn der BFH hat den Fall an diese zurückverwiesen.

Um diesen Sachverhalt ging es:

Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice des Klägers für 476 Euro monatlich an dessen Arbeitgeber. Der Mietvertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag des Klägers und an die Weisung des Arbeitgebers gebunden, die Tätigkeit in diesen Büroräumen zu betreiben.

Die Kläger machten aus der Vermietung einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 29.900 Euro geltend. Enthalten waren hierin Aufwendungen in Höhe von 25.780 Euro für die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne.

Das Finanzamt hatte die Renovierungskosten nicht zum Abzug zugelassen, das erstinstanzliche Finanzgericht hat der Klage teilweise stattgegeben.

Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Die Richter erklärten, aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung handele es sich nicht um die Vermietung von Wohnraum, sondern (zweckentfremdet) um die Vermietung zu gewerblichen Zwecken, da die Räume dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken überlassen wurden und der Kläger hinsichtlich der Nutzung dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterlag. Zu berücksichtigen war dabei auch die Koppelung des Mietvertrages an das Bestehen des Dienstverhältnisses. Das Finanzgericht muss nun noch feststellen, ob der Kläger einen Gesamtüberschuss erzielen konnte (BFH-Urteil vom 17.4.2018, Az. IX R 9/17).

Hintergrund:

Nach der BFH-Rechtsprechung wird bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der BFH mit dem eben beschriebenen Fall erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Er widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.12.2005, Az. IV C 3-S 2253-112/05).

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